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Dokument-Nr. 33011

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Urteil21.04.2023Saarländisches Oberlandesgericht3 U 11/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil03.05.2022, 5 O 62/21
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Urteil21.04.2023

Rotlichtverstoß verdrängt Betriebsgefahr und geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in Kreuzungs­bereich EinfahrendenRotlichtverstoß als grob fahrlässiges Verhalten

Ein Rotlichtverstoß stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar und verdrängt daher regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungs­bereich Einfahrenden. Dies hat das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlan­des­gericht des Saarlandes im Frühjahr 2023 über eine Haftungs­ver­teilung in einer Verkehr­s­un­fa­llsache nach einem Rotlichtverstoß zu entscheiden. Das Landgericht Saarbrücken hatte wegen eines Mitverschuldens auf seitens der bei Grünlicht in den Kreuzungs­bereich Einfahrenden eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen.

Etwaiges Mitverschulden wird von Rotlichtverstoß verdrängt

Das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschied anders. Ein etwaiges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungs­bereich Einfahrenden sei als gering zu bewerten und trete daher vollständig hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Rotlicht­ver­stoßes. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Licht­zei­che­n­anlage sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten.

Quelle: Oberlandesgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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