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- NJW 2016, 344Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 344
- NZV 2016, 351Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 351
- zfs 2015, 658Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 658
- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil25.11.2014, 6 K 1999/13
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss28.08.2015
Eintrag in der Zulassungsbescheinigung sowie Besitz der Zulassungsbescheinigung begründen keinen Herausgabeanspruch eines sichergestellten FahrzeugsInhaberschaft an Zulassungsbescheinigung spricht nicht für Eigentümerstellung
Ein sichergestelltes Fahrzeug muss nach § 24 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Saarlandes (SPolG) grundsätzlich an denjenigen herausgegeben werden, bei dem es sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setzt voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung sowie der Besitz der Bescheinigung sprechen nicht für die Eigentümerstellung und begründen damit keine Berechtigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann auf Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Da das Fahrzeug nicht beim Kläger sichergestellt wurde, habe er seine Berechtigung am Fahrzeug glaubhaft machen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Er war im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die jeweils Eintragungen auf ihn beinhalteten. Seiner Meinung nach ergebe sich daraus seine Eigentümerstellung.
Kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs zu. Nach § 24 Abs. 1 SPolG müsse eine sichergestellte Sache nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an denjenigen herausgegeben werden, bei dem sie sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setze voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft mache. Dies sei dem Kläger nicht gelungen.
Inhaberschaft an Zulassungsbescheinigung spricht nicht für Eigentümerstellung
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts belege weder der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung noch der Besitz der Bescheinigung das Eigentum am Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) diene lediglich dem Nachweis, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) dokumentiere nur, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist. Aus der Eintragung könne daher weder zwingend auf den Halter noch den Eigentümer geschlossen werden. Die Zulassungsbehörde prüfe nicht die zivilrechtliche Lage. Es sei zudem zu beachten, dass in beiden Dokumenten vermerkt sei, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen werde.
Prüfung der Eigentumslage durch Zivilgerichte
Das Oberverwaltungsgericht hielt die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug zwar für ungeklärt. Es sei aber nicht Aufgabe der Polizei, abschließend über das Eigentum an einer sichergestellten Sache zu entscheiden. Dies obliege vielmehr den Zivilgerichten. Es verbleibe daher dabei, dass das Fahrzeug an den herauszugeben ist, bei dem es sichergestellt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2017
Quelle: Saarländisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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