21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24499

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Beschluss28.08.2015Saarländisches Oberlandesgericht1 A 5/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 344Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 344
  • NZV 2016, 351Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 351
  • zfs 2015, 658Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 658
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil25.11.2014, 6 K 1999/13
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss28.08.2015

Eintrag in der Zu­lassungs­bescheini­gung sowie Besitz der Zu­lassungs­bescheini­gung begründen keinen Heraus­ga­be­an­spruch eines sicher­ge­stellten FahrzeugsInhaberschaft an Zu­lassungs­bescheini­gung spricht nicht für Eigen­tü­mer­stellung

Ein sicher­ge­stelltes Fahrzeug muss nach § 24 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Saarlandes (SPolG) grundsätzlich an denjenigen herausgegeben werden, bei dem es sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setzt voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Der Eintrag in der Zu­lassungs­bescheini­gung sowie der Besitz der Bescheinigung sprechen nicht für die Eigen­tü­mer­stellung und begründen damit keine Berechtigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Ober­ver­waltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann auf Herausgabe eines sicher­ge­stellten Fahrzeugs. Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes wies die Klage ab. Da das Fahrzeug nicht beim Kläger sichergestellt wurde, habe er seine Berechtigung am Fahrzeug glaubhaft machen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Er war im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die jeweils Eintragungen auf ihn beinhalteten. Seiner Meinung nach ergebe sich daraus seine Eigen­tü­mer­stellung.

Kein Anspruch auf Herausgabe des sicher­ge­stellten Fahrzeugs

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Herausgabe des sicher­ge­stellten Fahrzeugs zu. Nach § 24 Abs. 1 SPolG müsse eine sichergestellte Sache nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an denjenigen herausgegeben werden, bei dem sie sichergestellt wurde. Die Herausgabe an eine andere Person setze voraus, dass diese ihre Berechtigung glaubhaft mache. Dies sei dem Kläger nicht gelungen.

Inhaberschaft an Zulas­sungs­be­schei­nigung spricht nicht für Eigen­tü­mer­stellung

Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts belege weder der Eintrag in der Zulas­sungs­be­schei­nigung noch der Besitz der Bescheinigung das Eigentum am Fahrzeug. Die Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) diene lediglich dem Nachweis, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Die Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) dokumentiere nur, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist. Aus der Eintragung könne daher weder zwingend auf den Halter noch den Eigentümer geschlossen werden. Die Zulas­sungs­behörde prüfe nicht die zivilrechtliche Lage. Es sei zudem zu beachten, dass in beiden Dokumenten vermerkt sei, dass der Inhaber der Zulas­sungs­be­schei­nigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen werde.

Prüfung der Eigentumslage durch Zivilgerichte

Das Oberver­wal­tungs­gericht hielt die Eigen­tums­ver­hältnisse am Fahrzeug zwar für ungeklärt. Es sei aber nicht Aufgabe der Polizei, abschließend über das Eigentum an einer sicher­ge­stellten Sache zu entscheiden. Dies obliege vielmehr den Zivilgerichten. Es verbleibe daher dabei, dass das Fahrzeug an den herauszugeben ist, bei dem es sichergestellt wurde.

Quelle: Saarländisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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