Sozialgericht Wiesbaden Urteil17.08.2010
Keine Verrechnung gegen Hartz-IV-LeistungenStadt behält einfach 30,- € von der Regelleistung ein
Behörden dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Hartz-IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die Landeshauptstadt Wiesbaden hatte einem Hartz-IV-Empfänger für einen sog. 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71,47 €. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz-IV-Empfängers einzuholen.
Pfändungsgrenzen gelten auch zwischen Behörde und Hartz-IV-Empfänger
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig, entschied die 23. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden. Den überzahlten Vorschuss muss der Hartz-IV-Empfänger zurückzahlen, da er die 71,47 € zu Unrecht erhalten hat. Allerdings darf die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen. Hartz-IV-Leistungen liegen aber regelmäßig - so auch im Fall des 46-jährigen - unter diesen Grenzen, so dass eine Verrechnung nicht möglich ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2010
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ ra-online