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Dokument-Nr. 10111

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Urteil17.08.2010Sozialgericht WiesbadenS 23 AS 799/08
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil17.08.2010

Keine Verrechnung gegen Hartz-IV-LeistungenStadt behält einfach 30,- € von der Regelleistung ein

Behörden dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Hartz-IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Die Landes­hauptstadt Wiesbaden hatte einem Hartz-IV-Empfänger für einen sog. 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71,47 €. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grund­si­che­rungs­leis­tungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz-IV-Empfängers einzuholen.

Pfändungs­grenzen gelten auch zwischen Behörde und Hartz-IV-Empfänger

Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig, entschied die 23. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden. Den überzahlten Vorschuss muss der Hartz-IV-Empfänger zurückzahlen, da er die 71,47 € zu Unrecht erhalten hat. Allerdings darf die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten die allgemeinen Pfändungs­grenzen. Hartz-IV-Leistungen liegen aber regelmäßig - so auch im Fall des 46-jährigen - unter diesen Grenzen, so dass eine Verrechnung nicht möglich ist.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ ra-online

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