18.10.2024
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Dokument-Nr. 12393

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Sozialgericht Wiesbaden Urteil26.09.2011

Keine Kürzung des Elterngeldes für vor dem 1. Januar 2011 geborene KinderGesetzgeber versäumt Übergangs- und Stich­tags­re­ge­lungen festzulegen

Die im Haushalt­be­gleit­gesetz 2011 beschlossene Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent des durch­schnittlich erzielten Erwer­b­s­ein­kommens betrifft nur Eltern­geldansprüche für ab dem 1. Januar 2011 geborene Kinder. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenen Kindes (sog. "Vätermonate").

Elterngeldkasse kürzt zum 01.01.2011 Elterngeld

Die Beklagte bewilligte zunächst das beantragte Elterngeld für Juli bis September 2010 unter Zugrundelegung von 67 Prozent des durch­schnittlich erzielten Netto-Erwer­b­s­ein­kommens. Im Januar 2011 änderte die Beklagte diesen Bescheid dahingehend ab, dass das Elterngeld nunmehr - unter Berufung auf das Haushalt­be­gleit­gesetz 2011 - lediglich 65 Prozent des letzten durch­schnitt­lichen Erwer­b­s­ein­kommens betrug.

Keine Festlegungen im Haushalt­be­gleit­gesetz 2011 durch Gesetzgeber getroffen

Das Sozialgericht gab hier dem Kläger recht und hob den Änderungs­be­scheid der Beklagten auf. Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber im Haushalt­be­gleit­gesetz 2011 oder anderen Regelungen keine Festlegung getroffen habe, auf welche Eltern­geldansprüche die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Kürzung des Elterngeldes Anwendung finde.

Mangels Übergangs- und Stich­tags­re­gelung Geburt des Kindes ausschlaggebend

Mangels ausdrücklicher Übergangs- oder Stich­tags­re­gelung sei auf die allgemeinen Grundsätze intertemporären Rechts abzustellen. Danach sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des anspruchs­be­grün­denden Ereignisses gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Maßgebliches anspruchs­be­grün­dendes Ereignis sei hier die Geburt des Kindes und nicht etwa - wie die Beklagte meine - der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ ra-online

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