Sozialgericht Wiesbaden Beschluss02.08.2007
Keine Beiordnung des Rechtsanwalts "zu sich selbst" auf Staatskosten
Führt ein Rechtsanwalt einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit in eigener Sache, so kann er nicht über einen Prozesskostenhilfeantrag seine eigene Vergütung von der Staatskasse verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Ein Rechtsanwalt aus dem Westerwald klagte gegen eine Entscheidung seiner Krankenkasse und beantragte Prozesskostenhilfe. Hierbei gab er an, die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen zu können und beantragte zudem seine eigene Beiordnung als Prozessbevollmächtigter.
Das Gericht sah eine Beiordnung nicht als erforderlich an (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit komme es darauf an, ob nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts geboten ist. Da der Kläger und Rechtsanwalt sich selbst beigeordnet haben möchte, gehe er von seiner eigenen Fachkompetenz zur Führung des Rechtstreits aus, so das Gericht in den Gründen der Entscheidung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 09.08.2007