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Dokument-Nr. 5091

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Beschluss02.08.2007Sozialgericht WiesbadenS 17 KR 98/06 (PKH)
ergänzende Informationen

Sozialgericht Wiesbaden Beschluss02.08.2007

Keine Beiordnung des Rechtsanwalts "zu sich selbst" auf Staatskosten

Führt ein Rechtsanwalt einen sozial­ge­richt­lichen Rechtsstreit in eigener Sache, so kann er nicht über einen Prozess­kos­ten­hil­feantrag seine eigene Vergütung von der Staatskasse verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Ein Rechtsanwalt aus dem Westerwald klagte gegen eine Entscheidung seiner Krankenkasse und beantragte Prozess­kos­tenhilfe. Hierbei gab er an, die Kosten des Rechtsstreits nicht selbst tragen zu können und beantragte zudem seine eigene Beiordnung als Prozess­be­voll­mäch­tigter.

Das Gericht sah eine Beiordnung nicht als erforderlich an (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfor­der­lichkeit komme es darauf an, ob nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts geboten ist. Da der Kläger und Rechtsanwalt sich selbst beigeordnet haben möchte, gehe er von seiner eigenen Fachkompetenz zur Führung des Rechtstreits aus, so das Gericht in den Gründen der Entscheidung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 09.08.2007

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