Dokument-Nr. 8414
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil07.09.2009
Krankenversicherung: Fehlende Befreiungsmöglichkeit für kurze Beschäftigung nach langjähriger Selbstständigkeit verstößt nicht gegen EuroparechtMögliche mittelbare Diskriminierung wäre gerechtfertigt
Eine Lehrerin, die langjährig selbstständig tätig ist und dann eine halbjährige Teilzeit- Vertretung als angestellte Lehrerin an einer staatlichen Schule übernimmt, kann insoweit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit werden. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Die Lehrerin wollte während der Anstellung ihren Privatversicherungsschutz aufrechterhalten und eine Doppelversicherung vermeiden. Zur Begründung ihrer Klage führte sie an, dass anderen Teilzeitbeschäftigten, die wegen der Höhe des Einkommens während der vorausgehenden Vollzeitbeschäftigung unter die Versicherungsfreiheit fielen, eine Befreiungsmöglichkeit zuerkannt werde. Die Klägerin habe wegen ihrer langjährig selbstständigen Tätigkeit keine Chance, im Alter gesetzlich versichert zu sein. Es sei gleichheitswidrig, ihr die Befreiung vorzuenthalten. Zudem handele es sich um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da Lebensläufe wie der der Klägerin wesentlich häufiger bei Frauen anzutreffen seien als bei Männern.
Doppelversicherung soll verhindert werden
Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Durch ein gesetzlich garantiertes Rückkehrrecht in die private Versicherung zu den gleichen Bedingungen nach Beendigung der befristeten Beschäftigung sei eine Doppelversicherung zu verhindern.
Befreiungstatbestände sind eng auszugestalten
Zwar sei die Frage, ob die Befreiungstatbestände diskriminierungsfrei ausgestaltet seien, an den europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien zu messen (hier: RL 79/7/EWG). Selbst wenn es sich aber um eine mittelbare Diskriminierung handeln sollte, so wäre diese gerechtfertigt. Eine breite Basis der Versichertengemeinschaft zur Verwirklichung des Solidarprinzips sowie die Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweiges der sozialen Sicherheit seien insoweit objektive Gründe, die Befreiungstatbestände eng auszugestalten. Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen sei ein zulässiges Merkmal der Differenzierung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2009
Quelle: ra-online, SG Wiesbaden
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