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Sozialgericht Wiesbaden Urteil07.09.2009

Kranken­ver­si­cherung: Fehlende Befrei­ungs­mög­lichkeit für kurze Beschäftigung nach langjähriger Selbst­stän­digkeit verstößt nicht gegen EuroparechtMögliche mittelbare Diskriminierung wäre gerechtfertigt

Eine Lehrerin, die langjährig selbstständig tätig ist und dann eine halbjährige Teilzeit- Vertretung als angestellte Lehrerin an einer staatlichen Schule übernimmt, kann insoweit nicht von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung befreit werden. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Die Lehrerin wollte während der Anstellung ihren Privat­ver­si­che­rungs­schutz aufrecht­er­halten und eine Doppel­ver­si­cherung vermeiden. Zur Begründung ihrer Klage führte sie an, dass anderen Teilzeit­be­schäf­tigten, die wegen der Höhe des Einkommens während der vorausgehenden Vollzeit­be­schäf­tigung unter die Versi­che­rungs­freiheit fielen, eine Befrei­ungs­mög­lichkeit zuerkannt werde. Die Klägerin habe wegen ihrer langjährig selbstständigen Tätigkeit keine Chance, im Alter gesetzlich versichert zu sein. Es sei gleich­heits­widrig, ihr die Befreiung vorzuenthalten. Zudem handele es sich um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da Lebensläufe wie der der Klägerin wesentlich häufiger bei Frauen anzutreffen seien als bei Männern.

Doppel­ver­si­cherung soll verhindert werden

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Durch ein gesetzlich garantiertes Rückkehrrecht in die private Versicherung zu den gleichen Bedingungen nach Beendigung der befristeten Beschäftigung sei eine Doppel­ver­si­cherung zu verhindern.

Befrei­ung­s­tat­be­stände sind eng auszugestalten

Zwar sei die Frage, ob die Befrei­ung­s­tat­be­stände diskri­mi­nie­rungsfrei ausgestaltet seien, an den europäischen Gleich­be­hand­lungs­richt­linien zu messen (hier: RL 79/7/EWG). Selbst wenn es sich aber um eine mittelbare Diskriminierung handeln sollte, so wäre diese gerechtfertigt. Eine breite Basis der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft zur Verwirklichung des Solidarprinzips sowie die Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweiges der sozialen Sicherheit seien insoweit objektive Gründe, die Befrei­ung­s­tat­be­stände eng auszugestalten. Auch die finanzielle Leistungs­fä­higkeit des Betroffenen sei ein zulässiges Merkmal der Differenzierung.

Quelle: ra-online, SG Wiesbaden

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