29.01.2025
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29.01.2025  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 7604

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Sozialgericht Wiesbaden Beschluss06.03.2009

Leistungs­er­bringer muss Streit über Vergütung für spezialisierte ambulante Pallia­tiv­ver­sorgung direkt mit der Krankenkasse austragenKein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Versicherten nach § 13 Abs. 3 SGB V

Der Versicherte hat keine rechtliche Handhabe, den Umfang der Leistungs­pflicht der gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem Leistungs­er­bringer gerichtlich klären zu lassen. Vielmehr muss der Leistungs­er­bringer einen etwaigen Streit über die Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden in einem einstweiligen entschieden.

Der Antragsteller leidet an einer unheilbaren Krankheit mit zeitlich begrenzter Lebenserwartung. Auf seinen Antrag bewilligte die Krankenkasse (Antragsgegnerin) die Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die durch eine Klinik erfolgt. Die Klinik stellte dem Antragsteller 150,00 Euro/Tag in Rechnung. Die Krankenkasse zahlt hingegen einen geringeren Betrag.

Richter: Klinik hat keinen Zahlungs­an­spruch gegenüber dem Antragsteller

Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass der Versicherte eine Kostenübernahme von der Krankenkasse nicht verlangen könne. Die Klinik habe keinen Zahlungs­an­spruch gegenüber dem Antragsteller, da es an einem diesbezüglichen Vertrag fehle. Der Antragsteller erhalte die Leistung der Klinik vielmehr als Kassenleistung zu den Bedingungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Es handele sich um eine Sachleistung, die dem Versicherten kostenfrei zur Verfügung gestellt werde. Daher komme auch ein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch nach § 13 Abs. 3 SGB V gegenüber der Krankenkasse nicht in Betracht. Der Leistungs­er­bringer müsse einen Streit über die Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20.03.2009

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