15.11.2024
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Dokument-Nr. 4092

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Sozialgericht Wiesbaden Beschluss13.06.2006

Kein Arbeits­lo­sengeld II bei schwunghaftem Internet-Handel

Ein 44-jähriger Arbeitsloser, der über Inter­ne­t­auk­tionen ausgemusterte Polizei- und Bundes­wehr­aus­rüstung verkauft und in der Vergangenheit damit monatlich knapp 2.000,-- € Einnahmen erzielt hat, wird kein Arbeits­lo­sengeld II erhalten.

Eine entsprechende Entscheidung des zuständigen "Hartz IV"-Leistungs­trägers ist vom Sozialgericht Wiesbaden bestätigt worden. Der Betroffene hatte Ende 2005 Arbeits­lo­sengeld II beantragt und seine Umsätze als Ergebnis einer einmaligen Entrümpelungs- und Verkaufsaktion nach Aufgabe einer Geschäftsidee dargestellt.

Der zuständige Richter hatte bei Recherchen im Internet allerdings festgestellt, dass der Antragsteller seit Januar 2003 bei "ebay" über 1100 Käufer­be­wer­tungen erhalten, auch im März 2006 noch Geschäfte getätigt hatte und sogar eine eigene Verkäuferseite unterhält.

Der Gewinn aus einer Händler­tä­tigkeit ist als Einkommen zu berücksichtigen. Da der Antragsteller mit seiner Darstellung die Einkom­mens­ver­hältnisse aber nicht glaubhaft gemacht hat, wies die 16. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden den Eilantrag zurück, der auf die vorläufige Leistung von Arbeits­lo­sengeld II zielte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 13.06.2006

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