18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 1193

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Sozialgericht Stuttgart Urteil27.06.2005

Zur Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht freier Mitarbeiter eines Pflegedienstes, § 7 Abs.1 SGB VI

Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob die beigeladenen sogenannten „freien Mitarbeiter“ des klagenden sozialen Pflegedienstes zu diesem in einem abhängigen und damit sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis i.S. von § 7 Abs.1 SGB VI stehen.

Der als gemeinnütziger Verein organisierte Kläger vermittelt seinen Mitgliedern im Bedarfsfall geeignete Pflegekräfte. Hierfür setzt er sowohl freie als auch fest angestellte Mitarbeiter ein, die die jeweils erforderlichen Pflege­leis­tungen in gleicher Weise erbringen. Das Gericht stellte unter Würdigung der Gesamtumstände fest, dass zwischen den Tätigkeiten der beiden Mitar­bei­ter­gruppen kein wesentlicher Unterschied besteht und auch die beigeladenen Pflegekräfte im Rahmen eines sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses für den Kläger tätig werden.

Die Pflege­leis­tungen werden zu den von den Krankenkassen vorgegebenen Stundensätzen erbracht; eigene Gestal­tungs­mög­lich­keiten bestehen für die Pflegekräfte hierbei nicht. Auch sind sie zur persönlichen Erbringung der Pflegeleistung verpflichtet. Verhin­de­rungsfälle wie z.B. Krankheit oder Urlaub werden dem Kläger mitgeteilt, der dann für geeigneten Ersatz sorgt. Die hierdurch bestehende Eingliederung der freien Mitarbeiter in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Klägers i.S. der Regelung des § 7 Abs.1 SGB VI wird auch nach außen im Verhältnis zu den zu pflegenden Personen (Pflegestelle) deutlich: Das vom Kläger verwendete Auftrags­formular zur Erbringung der im Einzelnen dort aufgeführten Pflege­leis­tungen wird vom Kläger und der zu pflegenden Person bzw. deren Angehörigen unterzeichnet – die jeweilige Pflegekraft ist hierbei nicht beteiligt. Auch die Abrechnung der erbrachten Pflege­leis­tungen erfolgt nicht zwischen der Pflegestelle und den beigeladenen Pflegekräften direkt, sondern über ein Anderkonto des Klägers, der die von den beigeladenen Pflegekräften eingereichten Rechnungen zunächst prüft und dann an die Pflegestelle weiterleitet. Damit besteht zwischen dem Kläger und den sogenannten „freien Mitarbeitern“ ein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges, abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 25.07.2005

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