14.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil01.03.2018

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Laserbehandlung zur Entfernung einer nicht den Erwartungen entsprechenden TätowierungPsychische Beein­träch­ti­gungen durch unschönes Tattoo rechtfertigen lediglich Anspruch auf psycho­the­ra­peu­tische oder psychiatrische Behandlung

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung auf dem Schulterblatt haben, die nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht und bei diesem eine depressive Symptomatik hervorruft.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die auf ihrem rechten Schulterblatt bereits eine Tätowierung mit asiatischen Schriftzeichen hatte, wollte zur Verschönerung der Tätowierung diese mit einem Kirsch­blü­tenmotiv umrahmen lassen. Bereits vier Tage nach der Tätowierung hat die Klägerin eine Laserbehandlung zur Entfernung der Tätowierung begonnen, weil sie die Ausführungen der Tätowierung insbesondere als zu dunkel empfunden hat. Nach zehn Tagen hat sie bei depressiver Symptomatik sieben probatorische Sitzungen bei einem Facharzt für Psychotherapie begonnen. Nach knapp fünf Monaten hat sie noch eine Behandlung mit Antidepressiva bei einer Fachärztin für Psychiatrie aufgenommen, die sie nach zwei bis drei Monaten beendet hat. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Tätowierung die Ursache ihrer psychischen Krankheit sei, eine Kranken­be­handlung habe an der Ursache anzusetzen und nicht an den Symptomen. Weitere psycho­the­ra­peu­tische Behandlung habe sie abgelehnt, da sie hierdurch keine Besserung ihres Gesund­heits­zu­standes erwartet habe, durch die Entfernung der Tätowierung jedoch schon.

Klage auf Koste­n­er­stattung erfolglos

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Entfernung der Tätowierung verschaffe nur ein anderes Aussehen, habe aber keine Auswirkungen auf Körper­funk­tionen. Die Tätowierung wirke auch nicht entstellend. Da im Alltag ein Verdecken leicht zu bewerkstelligen sei, verursache die Tätowierung bereits keine erhebliche Auffälligkeit, die selbst bei flüchtigen Begegnungen "im Vorbeigehen" Reaktionen hervorrufe. Die Tätowierung gefährde objektiv nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin subjektiv die Tätowierung als entstellend empfinde und die Tätowierung für sie eine psychische Belastung darstelle. Psychische Beein­träch­ti­gungen rechtfertigten auch lediglich einen Anspruch auf psycho­the­ra­peu­tische oder psychiatrische Behandlung, aber keine Eingriffe in den kranken­ver­si­che­rungs­rechtlich gesunden Körper.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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