21.11.2024
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Dokument-Nr. 28054

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Gerichtsbescheid02.08.2019Sozialgericht StuttgartS 27 KR 4067/17
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid02.08.2019

Anspruch auf Genehmigung einer langfristigen Heil­mittel­behandlung nur bei außergewöhnlich schwerwiegenden ErkrankungenNotwendigkeit der Hilfsmittel in unveränderter Form auf Dauer bei möglichen Thera­pie­op­tionen nicht begründet

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln als langfristige Heil­mittel­behandlung haben, wenn sie nicht unter außergewöhnlich schwerwiegenden Erkrankungen mit massiven Auswirkungen leiden, bei denen durch Therapien keine Veränderungen erzielt werden können und damit nicht feststeht, dass die Heilmittel grundsätzlich in unveränderter Form auf Dauer notwendig sein werden.

Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens lagen insbesondere eine chronische Cervi­ko­bra­chialgie links bei mehrsegmentalen Bandschei­ben­pro­tru­sionen und neuroforminalen Stenosen vor, ein Zustand nach zweifach operiertem Clivuschordom mit cervikaler Stabilisierung durch Becken­kam­min­terponat und ein Zustand nach Clippung eines Arterie vertebralis-Aneurysmas rechts. Die Klägerin begehrte die Genehmigung einer langfristigen Heilmit­tel­be­handlung mit manueller Therapie und Kranken­gym­nastik.

SG verneint Anspruch auf Genehmigung einer Langfrist­ver­ordnung

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei den in der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie aufgeführten Erkrankungen sei vom Vorliegen eines langfristigen Heilmit­tel­bedarfs auszugehen. Bei mit Schwere und Dauerhaftigkeit mit den Diagnosen aus der Anlage 2 vergleichbaren funktionellen/strukturellen Schädigungen könnten die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden. Bei den aufgelisteten Erkrankungen handele es sich um außergewöhnlich schwerwiegende Erkrankungen mit massiven Auswirkungen, oft große bzw. mehrere Bereiche des Körpers betreffend bzw. systemischer Art, oft angeboren und mit progressivem Verlauf. Die bei der Klägerin vorliegenden Beein­träch­ti­gungen seien nach Ausprägung, Schwere und Dauerhaftigkeit nicht vergleichbar. Es bestünden Thera­pie­op­tionen, und die Notwendigkeit der Hilfsmittel in unveränderter Form auf Dauer sei somit nicht begründet. Auch wenn die Beein­träch­ti­gungen regelmäßig die Verordnung von Heilmitteln, auch außerhalb des Regelbedarfs, erforderten, bestehe damit kein Anspruch auf Genehmigung einer Langfrist­ver­ordnung.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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