21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil22.09.2015

Fehldiagnose stellt keinen tätlichen Angriff im Sinne der Opferent­schä­digung darOpferent­schä­digung setzt schädigende Absicht voraus

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Stellen einer falschen Diagnose keinen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Opfer­entschädigungs­gesetz darstellt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits begehrte Beschä­dig­ten­ver­sorgung, da man im Krankenhaus eine falsche Diagnose gestellt und sie wegen Schizophrenie statt wegen einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung behandelt habe.

Klage bleibt vor dem Sozialgericht erfolglos

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Zwar könne in einem ärztlichen Eingriff grundsätzlich auch ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Opferent­schä­di­gungs­gesetz liegen. Dies setze aber unter anderem voraus, dass der Eingriff nicht von dem Willen, den Patienten zu heilen, sondern von anderen, wie z.B. monetären, Interessen getragen werde. Der Eingriff dürfe aus Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dienen. Dies könne bei Stellung einer angeblichen Falschdiagnose ohne weitere Hinweise auf schädigende Absichten nicht angenommen werden.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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