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Dokument-Nr. 26401

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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid04.01.2018

Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung muss Dolmet­scher­kosten für Durchführung einer Psychotherapie nicht übernehmenArzt kann Dolmetscher­tätigkeit weder leiten noch kontrollieren und somit nicht verantworten

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht verpflichtet ist, Dolmet­scher­kosten für die Durchführung einer Psychotherapie zu tragen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt die Übernahme von Dolmet­scher­kosten für die italienische Sprache zur Durchführung einer von der Krankenkasse bewilligten Psychotherapie.

Tätigkeit eines Dolmetschers kann nicht Teil ärztlicher Behandlung sein

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Zur ärztlichen Behandlung gehöre gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sei. Bei der Hilfeleistung müsse es sich somit um eine Tätigkeit handeln, die der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen sei. Dies seien Tätigkeiten, die den Zielen einer Kranken­be­handlung dienten und die der Arzt aufgrund seines Fachwissens i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V verantworten könne. Die Tätigkeit eines Dolmetschers könne nicht Teil der ärztlichen Behandlung sein, weil der Arzt sie aufgrund seines ärztlichen Fachwissens weder leiten noch kontrollieren und somit auch nicht verantworten könne.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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