Dokument-Nr. 16464
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss02.05.2013
Keine Übernahme von Stromschulden bei missbräuchlichem Verhalten des HilfebedürftigenMehrere Stromanbieterwechsel wurden nicht bzw. verspätet mitgeteilt
Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden kommt nicht in Betracht, wenn diese auf ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller bezieht seit Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin. Bereits am 27.05.2011 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen zur Begleichung von Stromschulden bei der EnBW in Höhe von 542,35 Euro. Nach der Übernahme dieser Stromschulden erfolgte mit Einverständnis des Antragstellers eine Direktzahlung der laufenden Stromkosten durch die Antragsgegnerin an die EnBW. In der Folge wechselte der Antragsteller mehrfach den Stromanbieter. Trotz Aufforderungen zu Mitwirkungen durch die Antragsgegnerin wurden die Wechsel durch den Antragsteller nicht bzw. verspätet mitgeteilt. Abschlagszahlungen leistete der Antragteller nicht.
Hilfebedürftiger hat auf Übernahme entstehender Schulden durch Leistungsträger vertraut
Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Eine darlehensweise Übernahme komme dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leiste und sein Verhalten darauf schließen lasse, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert habe. In einem solchen Fall werde die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies könne jedoch nicht hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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