18.10.2024
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Dokument-Nr. 16464

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss02.05.2013

Keine Übernahme von Stromschulden bei missbräuch­lichem Verhalten des Hilfe­be­dürftigenMehrere Strom­anbieter­wechsel wurden nicht bzw. verspätet mitgeteilt

Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden kommt nicht in Betracht, wenn diese auf ein missbräuch­liches Verhalten des Hilfe­be­dürftigen zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller bezieht seit Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin. Bereits am 27.05.2011 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Darlehen zur Begleichung von Stromschulden bei der EnBW in Höhe von 542,35 Euro. Nach der Übernahme dieser Stromschulden erfolgte mit Einverständnis des Antragstellers eine Direktzahlung der laufenden Stromkosten durch die Antragsgegnerin an die EnBW. In der Folge wechselte der Antragsteller mehrfach den Stromanbieter. Trotz Aufforderungen zu Mitwirkungen durch die Antragsgegnerin wurden die Wechsel durch den Antragsteller nicht bzw. verspätet mitgeteilt. Abschlags­zah­lungen leistete der Antragteller nicht.

Hilfe­be­dürftiger hat auf Übernahme entstehender Schulden durch Leistungsträger vertraut

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Eine darlehensweise Übernahme komme dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuch­liches Verhalten des Hilfe­be­dürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energie­kos­ten­vor­aus­zah­lungen bewusst nicht leiste und sein Verhalten darauf schließen lasse, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert habe. In einem solchen Fall werde die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungs­trägers herbeigeführt. Dies könne jedoch nicht hingenommen werden.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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