15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 3228

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Sozialgericht Speyer Urteil29.09.2006

Kranken­kas­sen­wechsel auch ohne Mitglieds­be­schei­nigung möglich§ 175 SGB V steht Wechsel der Krankenkasse nicht entgegen

Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versi­che­rungs­ver­hält­nisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitglieds­be­schei­nigung ausgestellt zu haben. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte die Klägerin ihr Versi­che­rungs­ver­hältnis bei ihrer früheren Krankenkasse zum 31. Mai 2003 und übte ihr Wahlrecht gegenüber der beklagten Krankenkasse aus. Diese stellte ihr keine Mitglieds­be­schei­nigung aus, nahm aber Gesamt­ver­si­che­rungs­beiträge für die Klägerin entgegen. Nachdem ihr keine Versi­cher­tenkarte ausgehändigt wurde, kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagte zum 30. September 2004. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Kündigung zu bearbeiten sowie die Mitgliedschaft zu bestätigen.

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 30. September 2004 Mitglied der beklagten Krankenkasse war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Gesetz eine Kündigung bei der früheren Krankenkasse erst wirksam wird, wenn ihr die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch Vorlage einer Mitglieds­be­schei­nigung nachgewiesen wird (§ 175 SGB V). Hierauf kann sich die Beklagte als ausgewählte Krankenkasse nicht berufen, so die Speyerer Richter. Denn diese Regelung dient allein dem Schutz der versi­che­rungs­pflichtigen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkassen vor einem Verlust ihres Versi­che­rungs­schutzes bei einem missglückten Kranken­kas­sen­wechsel. Sie soll außerdem sicherstellen, dass die grundsätzlich bestehende 18-monatige Bindungsfrist des Versicherten an eine Krankenkasse eingehalten wird. Die gewählte Krankenkasse darf es letztlich nicht in der Hand haben, neue, ihr unliebsame Mitglieder abzulehnen, weil dies die freie Kranken­kas­senwahl der Versicherten entgegen der Intension des Gesetzgebers einschränken würde. Das gilt insbesondere mit Blick auf chronisch Kranke und ältere Menschen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 24.10.2006

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