Im konkreten Fall hatte ein 15-jähriger Schüler, der gemeinsam mit seiner Mutter von der Beklagten Arbeitslosengeld II bezieht, die Übernahme der Kosten für eine siebentägige Klassenfahrt nach Großbritannien sowie ein Taschengeld in Höhe von 100,00 € beantragt. Die Reisekosten beliefen sich auf 390,00 € und umfassten die Fahrt mit dem Bus und der Fähre, Vollpension in den Gastfamilien sowie die geplanten Ausflüge einschließlich eines eintägigen Aufenthalts in London. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, nachdem sich herausgestellt hatte, dass nur 85 Prozent der Klassenschüler an der Fahrt teilgenommen hatten. Den Richtlinien ihres kommunalen Leistungsträgers zufolge müssten mindesten 90 Prozent der Klassenschüler an der Fahrt teilnehmen, um die Kosten für eine Klassenfahrt übernehmen zu können.
Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Die Speyerer Richter urteilten, dass die von der Beklagten angeführten Richtlinien des kommunalen Trägers nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Eine Abhängigkeit der Übernahme der Kosten der Klassenfahrt von einer bestimmten Teilnehmeranzahl lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine derartige Beschränkung folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn der Gesetzgeber sieht Klassenfahrten als einen wichtigen Bestandteil der schulischen Erziehung an, weshalb die Teilnahme durch die Übernahme der tatsächlichen Kosten gewährleistet werden soll. Dieser Zweck würde aber jedenfalls dann nicht erreicht, wenn die Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt von einer bestimmten, weder von den einzelnen Schülern noch ihren Eltern beeinflussbaren Mindestteilnehmerzahl abhängig wäre.
Allerdings können die betroffenen Schüler für die Dauer der Klassenfahrt kein zusätzliches Taschengeld von der Beklagten verlangen. Allenfalls Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen könnten gesondert übernommen werden, weil das kulturelle Programm in der Regel die pädagogische Zielsetzung und den Zweck der Klassenfahrt prägen. Da diese Kosten vorliegend jedoch bereits im Reisepreis enthalten waren, waren sie nicht von der Beklagten zu übernehmen. Ein allgemeines Taschengeld ist hingegen nicht als übernahmefähiger Sonderbedarf anzusehen, sondern wird durch die laufenden Geldleistungen der Beklagten abgedeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 20.09.2007