27.12.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4205

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Beschluss19.04.2007Sozialgericht SpeyerS 11 ER 164/07 KR
ergänzende Informationen

Sozialgericht Speyer Beschluss19.04.2007

Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung: Pflicht­ver­si­cherung von Empfängern sozialhilfe-rechtlicher Krankenhilfe

Personen, die vom Sozia­l­hil­fe­träger bislang ausschließlich Leistungen der Krankenhilfe bezogen haben, sind ab dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert. Das hat das Sozialgericht Speyer in mehreren Eilverfahren entschieden und den Anträgen der Betroffenen stattgegeben.

Am 1. April 2007 trat das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung in Kraft, das unter anderem eine Erweiterung des gesetzlich kranken­ver­si­cherten Personenkreises vorsieht. Diese gesetzlichen Änderungen nahm die Stadt Ludwigshafen zum Anlass, um ihre Leistungen der Krankenhilfe gegenüber denjenigen Beziehern einzustellen, die bisher von ihr ausschließlich solche Leistungen erhielten. Sie verwies die Betroffenen an die gesetzlichen Krankenkassen, die ihrerseits allerdings eine Mitgliedschaft bei ihnen verneinten. Sie begründeten dies damit, dass mit den bisher erbrachten Leistungen der Krankenhilfe ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall existiere. Nach der Neuregelung stehe dies einer Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung entgegen.

Dem folgten die Speyerer Richter nicht. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Bezieher von laufenden Sozia­l­hil­fe­leis­tungen nicht pflicht­ver­sichert sind. Die Leistungen der Krankenhilfe werden jedoch von diesem Ausschluss gerade nicht erfasst. Auch aus der Geset­zes­be­gründung kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, obwohl dort der Bezug von Krankenhilfe ausdrücklich noch als anderweitige Absicherung aufgeführt ist. Denn insoweit ist zu beachten, dass der dieser Begründung zugrunde liegende Gesetzentwurf nicht umgesetzt wurde und stattdessen ein veränderter Ausschluss­tat­bestand zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Da die Antragsteller weiterhin geltend gemacht hatten, aufgrund von Krankheiten dringend auf das Bestehen eines Kranken­ver­si­che­rungs­schutzes angewiesen zu sein, sind die Krankenkassen vom Sozialgericht Speyer verpflichtet worden, sie als Pflicht­ver­si­cherte in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu behandeln.

Erläuterungen

Beschlüsse

vom 19. April 2007, Az. S 11 ER 164/07 KR

vom 23. April 2007, Az. S 7 ER 162/07 KR und

vom 25. April 2007, Az. S 7 ER 163/07 KR

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 08.05.2007

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