18.10.2024
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Dokument-Nr. 7258

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Sozialgericht Speyer Urteil29.10.2008

Teilnahme im Projekt "Integration statt Arbeits­lo­sengeld II " ist keine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung

Die Teilnahme von Arbeitslosen im Projekt "Integration statt Arbeits­lo­sengeld II (IsA)" in Frankenthal löst keine Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht aus. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin in der Zeit vom 23. Juni 2006 bis 22. Dezember 2006 über eine Zeita­r­beitsfirma als Lager- und Produk­ti­o­ns­a­r­beiterin beschäftigt. Anschließend nahm sie vom 23. Dezember 2006 bis 22. Juni 2007 als Praktikantin am Projekt "Integration statt Arbeits­lo­sengeld II (IsA)" in Frankenthal teil. Hierbei handelt es sich um eine Sofortmaßnahme zur Integration junger Menschen unter 25 Jahren in den Arbeitsmarkt zur Vermeidung des Bezuges von Arbeits­lo­sengeld II durch Beschäftigung, Qualifizierung und Begleitung. Träger des von der Gesellschaft für Arbeits­ma­rk­tin­te­gration Vorderpfalz-Ludwigshafen mbH (GfA) finanzierten Projekts sind das CJD Speyer, das CJD Ludwigshafen und das Zentrum für Arbeit und Bildung gGmbH (ZAB), die insgesamt mindestens 100 Teilneh­mer­plätze zur Verfügung stellten.

Die Prakti­kums­ver­hältnisse wurden als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig behandelt und dementsprechend Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge abgeführt. Die Teilnahme erfolgte auf der Grundlage eines Prakti­kum­ver­trages, der für die Dauer von sechs Monaten geschlossen wurde. In dem Vertrag der Klägerin hieß es unter anderem, dass ein Arbeitsvertrag nicht vorliege, sie auch während der Dauer des Praktikums weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und die Vermitt­lungs­vor­schläge der Agentur für Arbeit bzw. der GfA befolgen müsse. Es werde eine Vergütung in Höhe von 660 EUR netto monatlich gezahlt, die analog des fiktiven individuellen Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II berechnet sei und gegebenenfalls angepasst werden könne. Sobald ein Arbeits- oder Ausbil­dungs­ver­hältnis zustande komme, ende der Vertrag automatisch. Auch könne die GfA die Klägerin aus dem Praktikum abmelden, ohne dass es hierzu einer Kündigung oder des Nachweises einer Arbeitsaufnahme bzw. eines Ausbil­dungs­beginns bedürfe. Sollte die Finanzierung des Projekts vorzeitig enden, behalte sich der Maßnahmeträger vor, den Prakti­kums­vertrag zu lösen. Im Übrigen würden jedoch die arbeits­recht­lichen Kündi­gungs­fristen gelten.

Nach Ende der Projekt­teilnahme meldete sich die Klägerin am 26. Juni 2007 arbeitslos und beantrage die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld. Dies lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Ludwigshafen mit der Begründung ab, dass die einjährige Anwart­schaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld nicht erfüllt sei. Die Prakti­kums­teilnahme im Projekt IsA sei nicht versi­che­rungs­pflichtig gewesen.

Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Speyer abgewiesen. Zur Überzeugung der Richter war die Tätigkeit der Klägerin im Projekt IsA nicht versi­che­rungs­pflichtig, weil es sich nicht um eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt handelte. Die Arbeitsleistung der Praktikanten hatte für die Maßnahmeträger und die GfA keinen unmittelbaren, mit einem Arbeitsentgelt zu vergütenden wirtschaft­lichen Wert. Vielmehr fand die Maßnah­me­teilnahme als Quali­fi­zie­rungs­maßnahme im ganz überwiegenden Interesse der Teilnehmer statt. Die Einbettung der Projekt­teilnahme in eine besondere vertragliche Konstruktion begründete keine Versi­che­rungs­pflicht. Dies zeigt sich vor allem an der fehlenden Einbindung der Praktikanten in einen Betrieb einerseits sowie an den vertraglichen Regelungen über die Beendigung des Praktikums und der einseitig auferlegte Vergütung in Höhe eines fiktiven Arbeits­lo­sengeld-II-Bezuges andererseits. Allein der Umstand, dass für die Klägerin tatsächlich Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge abgeführt wurden, führte ebenfalls nicht zu einer Versi­che­rungs­pflicht, sondern allenfalls zu einem Beitrags­er­stat­tungs­an­spruch. Dass die Teilnahme am Projekt IsA bei der Erfüllung der Anwart­schaftszeit für das Arbeits­lo­sengeld keine Berück­sich­tigung finden darf, entspricht im Übrigen auch der Systematik des Gesetzes. Danach ist es nämlich grundsätzlich nicht möglich, durch den Bezug von Arbeits­lo­sengeld II Anwartschaften auf Arbeits­lo­sengeld I zu begründen. Gerade das aber wäre bei der Klägerin der Fall, die rein wirtschaftlich betrachtet während ihrer Teilnahme an dem Projekt IsA Arbeits­lo­sengeld II bezog.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 09.01.2009

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