18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2418

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Sozialgericht Speyer Urteil04.05.2006

Kein Anspruch eines Bordell­be­treibers auf Vermittlung von Prostituierten

Ein Bordell­be­treiber hat keinen Anspruch auf Vermittlung von Prostituierten durch die Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden und damit einen entsprechenden Ableh­nungs­be­scheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem klagenden Bordell­be­treiber bestätigt.

Dieser beabsichtigte, Arbeits­ver­hältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen tätig sein sollten. Aus diesem Grund hatte er bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten beantragt.

Ein solches Begehren verstößt nach Auffassung der Richter gegen die guten Sitten, die von der Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung über einen Vermitt­lungs­auftrag zu berücksichtigen sind. Daran ändert auch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Prosti­tu­ier­ten­gesetz nichts. Selbst wenn aufgrund dieses Gesetzes sowohl das Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten als auch zwischen Prostituierten und Bordell­be­treibern insgesamt nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden sollte, entfällt damit nicht zwangsläufig auch die Sitten­wid­rigkeit des Rechts­ver­hält­nisses zwischen Bordell­be­treiber und Bundesagentur für Arbeit. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Prosti­tu­ier­ten­gesetz eine völlig andere Zielrichtung als die Verminderung von Arbeits­lo­sigkeit oder die Förderung einschlägiger Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse hat. Der Gesetzgeber bezweckte dadurch ausschließlich eine Verbesserung der rechtlichen Stellung der Prostituierten, nicht aber von Kunden und Bordell­be­treibern. Auch wenn mit dem Prosti­tu­ier­ten­gesetz das gesell­schaftliche Phänomen Prostitution zwar als vorhanden akzeptiert und legalisiert wird, wird damit jedoch nicht gleichzeitig erklärt, dass Prostitution nunmehr als reguläre Beschäftigung zu billigen und staatlich aktiv zu fördern ist. Die Prostitution stellt somit ein gesell­schaftlich geduldetes, aber kein zur Verminderung von Arbeits­lo­sigkeit erwünschtes Instrumentarium dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 17.05.2006

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