15.11.2024
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Dokument-Nr. 2716

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Sozialgericht Speyer Beschluss13.07.2006

Griechin steht Arbeits­lo­sengeld II zuArbeitslose EU-Bürger können Anspruch auf ALG II

Das Sozialgericht Speyer hat in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden, dass einer griechischen Staats­an­ge­hörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, Arbeits­lo­sengeld II zusteht, denn das Aufent­haltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozia­l­hil­fe­leis­tungen in Anspruch nimmt.

Im konkreten Fall wurde der Antragstellerin zunächst ab Januar 2005 Arbeits­lo­sengeld II gewährt. Im Mai 2006 beantragte sie für den Zeitraum ab Juli des Jahres die Weiter­be­wil­ligung dieser Leistungen und legte hierzu eine EU-Freizü­gig­keits­be­schei­nigung vor, die ihr bestätigte, als Staats­an­ge­hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach Maßgabe des Freizü­gig­keits­ge­setzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt zu sein. Die Arbeits­ge­mein­schaft lehnte diesen Antrag jedoch mit Blick auf die seit 1. April 2006 geltende Gesetzeslage ab, wonach Ausländer von der Leistungs­be­rech­tigung ausgeschlossen sind, deren Aufent­haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das ist bei der Antragstellerin der Fall, so die Arbeits­ge­mein­schaft.

Dieser Argumentation ist das Sozialgericht Speyer nicht gefolgt. Denn bei der Auslegung der gesetzlichen Neuregelung, auf die die Arbeits­ge­mein­schaft ihre ablehnende Entscheidung stützt, ist auch die EU-Freizü­gig­keits­richtlinie 2004/38/EG zu berücksichtigen. Danach endet das Aufent­haltsrecht eines EU-Bürgers nicht allein deshalb, weil er Sozia­l­hil­fe­leis­tungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzel­fa­ll­prüfung unter Berück­sich­tigung aller Umstände. Nach Ansicht des Sozialgerichts erscheint es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizü­gig­keits­be­schei­ni­gungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können. Unabhängig davon, ob die Arbeits­ge­mein­schaften das Arbeits­lo­sengeld II grundsätzlich erst dann verweigern dürfen, wenn auch die zuständige Auslän­der­behörde die EU-Freizü­gig­keits­be­schei­nigung entzogen hat, war im zu entscheidenden Fall maßgeblich auf den beinahe fünfjährigen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet abzustellen. Aus diesem Grund sprach ihr das Sozialgericht Speyer das Arbeits­lo­sengeld II bis zum 30. Dezember 2006 zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 24.07.2006

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