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Dokument-Nr. 5413

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Urteil19.12.2007Sozialgericht MünsterS 3 KG 19/06
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Sozialgericht Münster Urteil19.12.2007

Mietkosten beim Kinderzuschlag in voller Höhe berück­sich­ti­gungsfähig

Bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers sind die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung jedenfalls so lange mindernd zu berücksichtigen, wie es der Bedarfs­ge­mein­schaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese Kosten zu senken. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden.

Nach § 6 a Bundes­kin­der­geld­gesetz wird Personen mit Erwer­b­s­ein­kommen ein Kinderzuschlag für im Haushalt lebende, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt, um den Eintritt der Hilfe­be­dürf­tigkeit nach dem Sozial­ge­setzbuch II zu verhindern. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern nur wegen der Unter­halts­be­lastung für die mit ihnen in einer Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden Kinder Sozia­l­leis­tungen in Anspruch nehmen müssen.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster sind bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung jedenfalls so lange mindernd zu berücksichtigen, wie es der Bedarfs­ge­mein­schaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese Kosten zu senken. Die Möglichkeit einer Kostensenkung kann - so das Gericht - nur dann bejaht werden, wenn der Betroffene auf die unangemessene Höhe der Mietkosten hingewiesen worden ist und ihm Gelegenheit zur Senkung der Kosten gegeben worden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 10.01.2008

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