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Dokument-Nr. 27583

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Sozialgericht Münster Beschluss21.06.2019

Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglichVersicherter hat keinen Anspruch auf durchgängige Durchführung der häusliche Krankenpflege vom selben Pflegedienst

Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch darauf hat, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum einen andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und zum anderen keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt.

Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse einer zwölfjährigen, nach einem Ertrin­kungs­unfall multipel behinderten Versicherten aus dem Kreis Coesfeld sogenannte häusliche Krankenpflege (u.a. Absaugen der oberen Luftwege, Kranken­be­ob­achtung) in einem Umfang von 50 Stunden/Woche bewilligt. Nachdem der bisherige Pflegedienst seinen Versor­gungs­vertrag mit der Krankenkasse zu Ende Juni 2019 gekündigt und eine weitere Pflegetätigkeit von einer höheren Bezahlung abhängig gemacht hatte, beantragte die Versicherte durch ihre Eltern vorsorglich gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Krankenkasse zur Weiter­ver­sorgung mit dem bisherigen Pflegedienst auch über Juni 2019 hinaus zu verpflichten.

Krankenkasse ist Wechsel vom teureren zum preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen

Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag ab. Zwei andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste seien ebenfalls in der Lage, die Intensivpflege des Mädchens ab Juli 2019 sicherzustellen. Da der bisherige Pflegedienst in der Vergangenheit offenbar mehrere Pflegepersonen eingesetzt habe, sei auch keine persönliche Bindung der Versicherten zu einer bestimmten Pflegeperson erkennbar, die - auch unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten - einem Wechsel des Pflegedienstes entgegenstehen könnte. Der Krankenkasse sei bei einem solchen Sachverhalt der Wechsel von einem teureren hin zu einem preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen, auch um im Interesse der anderen Versicherten dem Gebot der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit zu genügen.

Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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