Sozialgericht Münster Beschluss10.03.2006
Trinkgeld für Ladepersonal ist nicht sozialversicherungsspflichtig
Das Sozialgericht Münster hat in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Trinkgeldzahlungen eines Binnenschiffers an das Ladepersonal der Hafengesellschaften geäußert.
Laut Gericht stellen diese Zahlungen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Ermittlungen des Rentenversicherungsträgers hätten keine Hinweise dafür erbracht, dass der Binnenschiffer Arbeitgeber des Ladepersonals gewesen sei. Vielmehr sei - so das Gericht - davon auszugehen, dass mit den im Einzelfall in ihrer Höhe geringfügigen Zahlungen gute Leistungen und eine besondere Mühe des Ladepersonals beim Löschen der Ladung bzw. beim Beladen des Schiffes hätten honoriert werden sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 11.05.2006