23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 2399

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Beschluss10.03.2006Sozialgericht MünsterS 14 R 17/06 ER
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Sozialgericht Münster Beschluss10.03.2006

Trinkgeld für Ladepersonal ist nicht sozia­l­ver­si­che­rungs­spflichtig

Das Sozialgericht Münster hat in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Renten­ver­si­che­rungs­trägers über die Erhebung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen auf Trink­geld­zah­lungen eines Binnenschiffers an das Ladepersonal der Hafen­ge­sell­schaften geäußert.

Laut Gericht stellen diese Zahlungen kein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Ermittlungen des Renten­ver­si­che­rungs­trägers hätten keine Hinweise dafür erbracht, dass der Binnenschiffer Arbeitgeber des Ladepersonals gewesen sei. Vielmehr sei - so das Gericht - davon auszugehen, dass mit den im Einzelfall in ihrer Höhe geringfügigen Zahlungen gute Leistungen und eine besondere Mühe des Ladepersonals beim Löschen der Ladung bzw. beim Beladen des Schiffes hätten honoriert werden sollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 11.05.2006

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