Dokument-Nr. 6394
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- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, laufendes Verfahren, L 18 R 109/08
Sozialgericht Münster Urteil02.06.2008
Gericht lockert Anforderungen an Anerkennung einer ErsatzzeitAnerkennung von Ersatzzeiten für Rußlanddeutsche
Zeiträume, in denen Personen deutscher Volkszugehörigkeit in den fünfziger Jahren in der früheren Sowjetunion der Kommandanturaufsicht unterworfen waren, können als Ersatzzeit rentensteigernd berücksichtigt werden. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Ersatzzeit ist u.a., dass bei der betroffenen Person der Wille zur Ausreise aus der früheren Sowjetunion bestand. An den Nachweis eines solchen Ausreisewillens dürfen nach dem Urteil des Sozialgerichts Münster keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Gericht: An die Feststellung des Ausreisewillens dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden
Wegen der politischen Verhältnisse in der früheren UdSSR während der Zeit des Kalten Krieges konnten nämlich Rußlanddeutsche - so das Gericht - erst nach Kenntnis über die für sie konkret bestehende Ausreisemöglichkeit einen entsprechenden Ausreisewillen entwickeln. Die besonders strengen Anforderungen an die Feststellung des Ausreisewillens, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen aufgestellt worden sind, hat das Sozialgericht Münster mit seiner Entscheidung verworfen.
Berufung eingelegt
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster wurde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt (Az.: L 18 R 109/08).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Münster vom 18.07.2008
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