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Sozialgericht München Urteil22.05.2023

Unfall beim Homeschooling als ArbeitsunfallAufstehen und Herbeiholen eines Buches steht im engen Zusammenhang mit dem Unterricht und ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Erleidet eine Schülerin während einer Unterrichts­veranstaltung im Homeschooling einen Unfall, so kann dies ein Fall für die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung sein. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.

Die damals 13-jährige Klägerin nahm während der Corona-Pandemie von zuhause aus an Lehrver­an­stal­tungen mittels Videotechnik (Homeschooling) teil. Während einer dieser Unter­richt­s­ein­heiten stürzte die Klägerin, als sie sich ein Buch holen wollte, und verletzte sich dabei nicht unerheblich im Gesicht. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar seien Schüler beim Besuch des Unterrichts unfall­ver­sichert. Es bestehe aber kein Versicherungsschutz, wenn Tätigkeiten im Rahmen einer "Stillarbeit" selbständig zuhause ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule durchgeführt würden. Da bei der fraglichen Veranstaltung die Kameras und Mikrofone der Schüler abgeschaltet gewesen waren, hätte die Lehrkraft keine Aufsicht ausüben können.

SG: Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das Sozialgericht München hat dies anders gesehen: Das Aufstehen und Herbeiholen eines Buches stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Unterricht. Der Versi­che­rungs­schutz sei dadurch nicht unterbrochen worden. Nicht entscheidend sei es dabei, dass Kameras und Mikrofone ausgeschaltet waren. Die Lehrkraft habe zu jeder Zeit über einzelne Anweisungen zum Bedienen der Geräte in Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern treten können. Mit der Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Unfall­ver­si­cherung habe der Gesetzgeber mittlerweile klargestellt, dass auch die Arbeit im Homeoffice in gleicher Weise versichert sei wie die Arbeit im Betrieb. Aus diesem Grund sei auch der Unfall der Schülerin als Arbeitsunfall anzuerkennen - so das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)

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