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Dokument-Nr. 32124

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Sozialgericht München Urteil10.08.2022

Keine Koste­n­er­stattung für das Konservieren befruchteter EizellenKoste­n­er­stattung im Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht vorgesehen

Die gesetzlichen Krankenkassen handeln rechtmäßig, wenn sie die Koste­n­er­stattung für das Kryokon­ser­vieren bereits befruchteter Eizellen verweigern. Dies hat das Sozialgericht (SG) München entschieden

Seit 2019 haben Versicherte einen Anspruch darauf, Ei- bzw. Samenzellen in flüssigem Stickstoff einfrieren zu lassen (Kryokon­ser­vierung), wenn dies wegen einer keimzell­schä­di­genden Therapie notwendig ist, um eine spätere künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Die Klägerin, bei der eine Krebserkrankung diagnostiziert worden war, beantragte bei der Krankenkasse die Kryokon­ser­vierung von Eizellen. Sie ließ Eizellen entnehmen, die dann künstlich befruchtet und unmittelbar danach kryokonserviert wurden. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der dafür angefallenen Kosten in Höhe von 4.200 € ab.

Klage auf Koste­n­er­stattung durch die Krankenkasse erfolglos

Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Auch wenn es sich bei der Kryokon­ser­vierung bereits befruchteter Eizellen um ein anerkanntes medizinisches Verfahren handele, sei eine Koste­n­er­stattung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen dafür nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach zunächst nur unbefruchtete Eizellen konserviert werden, um dadurch eine spätere künstliche Befruchtung zu ermöglichen. Mit der Konservierung bereits befruchteter Eizellen werde der Wille des Gesetzgebers umgangen, so das Gericht. Damit scheide auch eine anteilige Erstattung der reinen Konser­vie­rungs­kosten unter Abzug der Aufwendungen für die Befruchtung aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)

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