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Dokument-Nr. 35012

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Urteil27.03.2025Sozialgericht MünchenS 32 EG 12/24 FG
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Sozialgericht München Urteil27.03.2025

Bayerisches Familiengeld ist kein Einkom­men­s­ersatz

Der Bezug des Bayerischen Familiengeldes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand das pauschale österreichische Kinder­be­treu­ungsgeld erhält. Dies hat das Sozialgericht München nun entschieden.

Die Klägerin des Verfahrens hat ihren Wohnsitz in Bayern. Zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter arbeitete der Vater des Kindes bei einer Firma in Österreich. Damit erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen, um das pauschale österreichische Kinder­be­treu­ungsgeld zu beziehen. Einen Antrag auf Zahlung des Bayerischen Familiengeldes lehnte der Freistaat Bayern mit der Begründung ab, dass es sich um gleichartige Leistungen handele. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht München Erfolg.

Treffen Sozia­l­leis­tungen mehrerer Mitglieds­s­taaten der EU zusammen, so regelt eine EU-Verordnung die Anwendbarkeit. Grundsätzlich soll der Bezug gleichartiger Sozia­l­leis­tungen vermieden werden auch wenn die Antragsteller die jeweiligen Voraussetzungen in den unter­schied­lichen Ländern erfüllen (Kumulie­rungs­verbot). Im vorliegenden Fall wäre das österreichische Betreuungsgeld vorrangig gewesen. Das Sozialgericht München kam nun aber zu der Auffassung, dass es sich beim Bayerischen Familiengeld nicht um eine gleichartige Leistung handele.

Bereits zuvor hatte das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden, dass es sich beim öster­rei­chischen Betreuungsgeld jedenfalls dann um eine Einkom­men­s­er­satz­leistung handelt, wenn es auf der Grundlage des bisherigen Einkommens berechnet wird. Die Klägerin hatte jedoch ein pauschales Betreuungsgeld bezogen, das in erster Linie Personen gewährt wird, die zuvor kein bzw. nur ein geringes Einkommen hatten. Das Sozialgericht wertet aber auch diese Leistung als einen Einkom­men­s­ersatz, da damit in erster Linie der Lebensunterhalt sichergestellt werden soll. Demgegenüber steht beim Bayerischen Familiengeld nicht die Existenz­si­cherung im Vordergrund. Mit ihm soll vielmehr die Erzie­hungs­leistung honoriert werden. Damit liegt keine Gleichartigkeit der beiden Leistungen vor und das Kumulie­rungs­verbot greift nicht. Der Klägerin steht daher auch ein Anspruch auf Zahlung des Bayerischen Familiengeldes zu.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/pt)

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