21.11.2024
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Dokument-Nr. 31014

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Urteil04.11.2021Sozialgericht MünchenS 20 EG 15/19 FG
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Sozialgericht München Urteil04.11.2021

Bayerisches Familiengeld steht Eltern auch neben öster­rei­chischen Famili­en­leis­tungen zuSozialgericht München gibt Klage eines Pendlerpaars statt

Eltern, die österreichische Famili­en­leis­tungen beziehen, müssen deswegen nicht auf das bayerische Familiengeld verzichten. Dies hat das Sozialgericht München nun entschieden.

Das Gericht war von einem Elternpaar mit Wohnsitz in Bayern angerufen worden. Beide Eltern sind in Österreich sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt und bezogen dort öster­rei­chisches Kinderbetreuungsgeld, das dem deutschen Elterngeld vergleichbar ist. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte deshalb die Gewährung von Familiengeld unter Verweis auf europa­rechtliche Vorschriften abgelehnt.

Bezug von beiden Leistungen möglich

Das Sozialgericht München hat der Klage der Eltern stattgegeben und ihnen bayerisches Familiengeld in Höhe von 250 € monatlich zugesprochen. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass die einschlägige EG-Verordnung aus dem Jahre 2004 zwar den Bezug von Famili­en­leis­tungen aus verschiedenen Ländern unter Umständen ausschließe, dies gelte aber nur dann, wenn es sich um vergleichbare Leistungen handele.

Öster­rei­chisches Kinder­be­treu­ungsgeld keine vergleichbare Leistungen

Das bayerische Familiengeld sei zwar eine Famili­en­leistung, anders als das Elterngeld oder das österreichische Kinder­be­treu­ungsgeld diene es aber nicht der Existenz­si­cherung und werde deshalb unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt. Aus diesem Grund handele es sich nicht um vergleichbare Leistungen, die gegenseitig angerechnet werden müssten - so das Gericht. Eltern, die sowohl die Voraussetzungen für bayerisches Familiengeld als auch für öster­rei­chisches Kinder­be­treu­ungsgeld erfüllen, können demnach beide Leistungen beziehen.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/aw)

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