21.11.2024
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Dokument-Nr. 32708

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Sozialgericht München Urteil17.02.2023

Kein Versi­che­rungs­schutz beim HolzspaltenAusüben einer privaten Tätigkeit schließt Versi­che­rungs­schutz aus

Für Unfälle, die ein forst­wirtschaft­licher Unternehmer dadurch erleidet, dass er Holz spaltet, besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung, wenn das aufbereitete Holz nicht unmittelbar dem Forstbetrieb dienen sollte. Dies hat das Sozialgericht München so entschieden.

Geklagt hatte der Inhaber eines forst­wirt­schaft­lichen Betriebes, der bei der Bedienung seiner Holzspaltanlage einen Unfall erlitten hatte. Da das verarbeitete Holz aber nicht aus dem eigenen Betrieb stammte, sondern zugekauft worden war und zur Befeuerung der privaten Wohnungen des Klägers und seiner Eltern auf dem Betriebsgelände dienen sollte, lehnte die Landwirt­schaftliche Berufs­ge­nos­sen­schaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Dagegen wandte sich er Kläger, da er aufgrund der vertraglichen Regelung, mit der ihm der Hof übertragen worden war, verpflichtet gewesen sei, seinen Eltern aufbereitetes Brennholz zur Verfügung zu stellen. Weil er in Erfüllung des Überg­a­be­ver­trages gehandelt habe, sei der Unfall im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Forstwirt geschehen.

Zugekauftes Holz für private Zwecke verarbeitet

Das Sozialgericht München hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen: Obwohl der Unfall bei der Bedienung von Maschinen seines Betriebs erfolgt war, waren keine Erzeugnisse des Betriebs verarbeitet worden, da es sich um - für private Zwecke - zugekauftes Holz handelte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kläger im Rahmen des Überg­a­be­vertrags verpflichtet war, seinen Eltern im Rahmen eines Austrags aufbereitetes Brennholz zur Verfügung zu stellen.

Keine Erweiterung der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung durch privat­ver­tragliche Regelungen

Das Sozialgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht durch privat­ver­tragliche Regelungen zwischen Forstwirt und Austragsnehmern erweitert werden könne. Das Gericht stellt dabei auf die landes­recht­lichen Vorschriften zum Leibgeding ab, wonach bei einem Wohnrecht nur ein beheizbarer Wohnraum geschuldet wird. Soweit der Kläger darüber hinaus die Lieferung von Heizmaterial übernommen hat, sei dies eine rein private Verpflichtung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Forstwirtschaft steht und daher auch keinen Versicherungsschutz genießt, so das Sozialgericht.

Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)

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