21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 14920

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Sozialgericht Marburg Urteil12.10.2012

Beitragspflicht für Ziergärten ab einer bestimmten GrößeFestsetzung von Versi­che­rungs­bei­trägen für großen Ziergarten nach Fernsehauftritt rechtmäßig

Private Ziergärten, die eine Fläche von mehr als 2.500 qm haben und besonders pflegeintensiv sind, sind Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung und unterliegen damit der Beitragspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Marburg.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines insgesamt 7.700 qm großen Grundstücks. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er darauf einen abwechs­lungs­reichen Landschafts­garten geschaffen. Unter dem Titel "Englischer Teichgarten im Marburger Land" wurde er sogar in der Fernsehreihe "Hessens schönste Gärten" des Hessischen Rundfunks präsentiert. Dadurch erfuhr auch die beklagte Unfallversicherung von dem großzügigen Garten und setzte prompt entsprechende Versi­che­rungs­beiträge dafür fest.

Ein großer Garten ist ein landwirt­schaft­liches Unternehmen

In dem gerichtlichen Klageverfahren unterlag der Kläger nun mit seinem Begehren, den Beitragsbescheid aufzuheben. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Versi­che­rungs­pflicht keine landwirt­schaftliche Nutzung des Grundstücks voraussetze. Vielmehr seien auch reine Ziergärten mit einer Größe von mehr als 2.500 qm als landwirt­schaftliche Unternehmen anzusehen, wenn sie einen erheblichen Pflege- und Arbeitsaufwand erforderten. Da es sich bei dem Garten des Klägers um einen modellierten Landschafts­garten und nicht um eine wilde Wiese oder eine Rasenfläche handele, seien die Voraussetzungen für eine Versi­che­rungs­pflicht erfüllt, so dass die Heranziehung zu den Versi­che­rungs­bei­trägen rechtmäßig sei.

Quelle: Sozialgericht Marburg/ra-online

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