21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 22077

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Sozialgericht Mainz Urteil27.11.2015

Renten­ver­si­cherung: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnenEinnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage stellen im Sinne des Rentenrechts Arbeits­ein­kommen dar

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzu­verdienst­grenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Renten­leis­tungen zurückerstattet werden müssen. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem sogenannten "400-Euro-Job". Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Renten­ver­si­cherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkom­men­steu­er­be­scheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Renten­ver­si­cherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz.

Kläger: Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage sind mit Einnahmen aus einer Kapitalanlage vergleichbar

Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht.

Gericht: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage stellen im Sinne des Rentenrechts Arbeits­ein­kommen dar

Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeits­ein­kommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unter­neh­me­rische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeits­ein­kommens der Einkom­men­steu­er­be­scheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkom­men­steu­errecht und Renten­ver­si­che­rungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeits­ein­kommen als auch bei der Höhe des Arbeits­ein­kommens vor, so dass die Renten­ver­si­cherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanz­ver­waltung seien nicht durch die Renten­ver­si­cherung zu korrigieren.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Mainz (pm/pt)

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