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Dokument-Nr. 26885

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Sozialgericht Mainz Gerichtsbescheid22.11.2018

Kein Anspruch eines ALG II-Empfängers auf Mehrbedarf aufgrund Anschaffung einer Gleit­sicht­brilleKosten der Anschaffung müssen aus Regelleistung angespart werden

Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, um sich eine Gleit­sicht­brille anzuschaffen. Diese Kosten müssen vielmehr aus der Regelleistung angespart werden. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein ALG II-Empfänger im August 2017 beim Jobcenter die Übernahme von Kosten einer Gleitsichtbrille in Höhe von 433,50 Euro. Die Brille war phototrop und superent­spiegelt. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Dagegen erhob der Leistungs­emp­fänger Klage.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Gleit­sicht­brille

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleit­sicht­brille bestehe nicht. Die Kosten stellen insbesondere keinen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar. Die Anschaffung sei grundsätzlich aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II anzusparen. Andernfalls würden Leistungs­emp­fänger im Vergleich zu den anderen gesetzlich Versicherten besser gestellt.

Im Falle eines Mehrbedarfs keine Gläser mit Phototrop und Superent­spie­gelung

Ergänzend verwies das Sozialgericht darauf, dass der Kläger im Falle eines Mehrbedarfs lediglich die einfache Versorgung fordern könne, also einfache Gläser ohne phototropen Effekt und Superent­spie­gelung.

Quelle: Sozialgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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