Dokument-Nr. 22642
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Sozialgericht Mainz Urteil13.05.2016
Hartz IV: Leistungen des Jobcenters entfalten Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf ein vom Leistungsempfänger bestimmtes KontoJobcenter muss Wunsch auf Überweisung von Leistungen auf neu angegebenes Konto nachkommen
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung hat keine Tilgungswirkung.
Die in Rheinhessen lebende Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge konnte sie daher nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden, sondern ihre Willenserklärungen standen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses Konto gebeten hatte, wandte sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter, um ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu bekommen, was in der Folge auch geschah. Nachdem der Betreuer der Klägerin feststellen musste, dass keinerlei Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren und in der Folge unter anderem auch keine Miete hatte gezahlt werden können, wandte er sich im Namen der Klägerin an das Sozialgericht und begehrte die erneute Auszahlung der Leistungen.
SG: Leistungen wurden nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt
Das Sozialgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung. Es habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
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