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Dokument-Nr. 22732

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Sozialgericht Mainz Urteil07.04.2016

Bei wahrschein­lichem Anspruch auf Altersrente muss Betreuer rechtzeitig Rentenantrag für Betreute stellenSG Mainz zur Verantwortung eines Betreuers

Besteht bei einer betreuten Person altersbedingt die naheliegende Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente, muss der zuständige Betreuer rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Renten­ver­si­cherung stellen. Und zwar auch dann, wenn er zunächst Schwierigkeiten hat, schriftlich und auch persönlich mit der Betreuten in Kontakt zu treten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Die Klägerin hatte seit dem 1. Juni 2011 die Möglichkeit eine Altersrente zu beziehen, worauf die Rentenversicherung sie schriftlich auch hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt litt die Frau jedoch bereits an einer wahnhaften Störung ("Folie à deux"), die sie davon abhielt, den Rentenantrag zu stellen. Ende Oktober 2012 wurde für die Erkrankte vom Betreu­ungs­gericht ein Betreuer mit umfassenden Befugnissen bestellt. Dieser versuchte zunächst erfolglos schriftlich mit seiner Betreuten in Kontakt zu treten. Nachdem ein Rechtspfleger ihn auf eine drohende Verwahrlosung der Frau hinwies, versuchte der Betreuer im Februar 2013 die Betreute persönlich aufzusuchen, was jedoch ebenfalls nicht fruchtete. Erst nachdem der Zugang zur Wohnung gerichtlich erzwungen wurde, konnte ein Vertrau­ens­ver­hältnis aufgebaut werden, und die Frau wies ihn auf die verpasste Rente­n­an­trag­stellung hin.

Renten­ver­si­cherung bewilligt Rente erst ab Januar 2014

Im Januar 2014 beantragte der Betreuer die Rente für die Frau, die ihr auch bewilligt wurde, jedoch erst ab Januar 2014. Die Renten­ver­si­cherung begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Rente ab Juni 2011 nur dann hätte gewährt werden können, wenn die Rente innerhalb von drei Monaten nach Behebung des Hindernisses für die Antragstellung gestellt worden wäre. Da dem Betreuer der Beschluss im November 2012 bekanntgegeben worden sei, hätte der Antrag bis zum Ende Februar 2013 gestellt werden müssen.

Betreuer hätte Frage einer möglichen Altersrente fristgerecht nachgehen können

Das Sozialgericht Mainz, an das sich der Betreuer im Namen seiner Betreuten wandte, bestätigte die Entscheidung der Renten­ver­si­cherung. Dem Betreuer, auf den es für die Rente­n­an­trag­stellung ankomme, sei die Betreuung bekanntgegeben worden. Er habe sowohl das Alter der Klägerin gekannt als auch die generelle Möglichkeit der Altersrente. Nach seinen eigenen Angaben habe er auch gewusst, dass die Klägerin eine Witwenrente und nicht eine Altersrente bezog; er habe letztlich einfach nicht an die Beantragung gedacht. Die Richter waren daher der Auffassung, dass der Betreuer aufgrund seiner Befugnisse innerhalb von drei Monaten der naheliegenden Frage der Möglichkeit einer Altersrente hätte nachgehen und diese für die Betreute beantragen können.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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