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07.04.2025 
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Dokument-Nr. 1442

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Sozialgericht Köln Urteil30.05.2005

Kein Beitrags­zu­schlag für Eltern mit erwachsenen Stiefkindern

Eine 60-jährige Klägerin wehrt sich vor dem Sozialgericht Köln mit Erfolg gegen die Erhöhung Ihres Pflege­ver­si­che­rungs­beitrags nach dem sog. „Kinder­be­rück­sich­ti­gungs­gesetz“. Nach diesem Gesetz haben kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr nunmehr einen Beitrags­zu­schlag von ,25 Beitrags­satz­punkten zu zahlen.

Die Klägerin, die keine eigenen Kinder hat, ist seit 1998 verheiratet. Der Ehemann hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 45 und 47 Jahren. Wegen des Alters der Stiefkinder und der Tatsache, dass diese nie in einer Haushalts­ge­mein­schaft mit der Klägerin gelebt hätten, hielt die beklagte Pflege­ver­si­cherung die Beitrags­er­höhung nach dem „Kinder­be­rück­sich­ti­gungs­gesetz“ für rechtmäßig.

Das Sozialgericht Köln stellt in seiner Entscheidung klar, dass es weder auf das Alter der Stiefkinder noch auf das Bestehen einer Haushalts­ge­mein­schaft mit diesen ankomme. Dies sei dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Köln vom 30.11.2005

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