21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 492

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Sozialgericht Köln Entscheidung11.05.2005

Versor­gungsrente für Opfer einer Geiselnahme

Mit Urteil vom 11.5.2005 hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Köln dem Kläger, der im Dezember 1999 Opfer einer Geiselnahme wurde, wegen der daraus hervor­ge­gangenen psychischen Folgen eine monatliche Versor­gungsrente nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz zugesprochen.

Der Kläger schuldete dem Inhaber eines Nürnberger Fitness-Studios 280.000 DM aufgrund eines Darlehns­vertrags. Die vereinbarten Rückzah­lungs­termine hielt der Kläger nicht ein. Als der Inhaber des Fitness-Studios keine Möglichkeit mehr sah, sich sein Geld auf legalem Wege zurück zu beschaffen, entschloss er sich, den Kläger entführen zu lassen. Er ging davon aus, den Kläger auf diese Weise zur Rückzahlung veranlassen zu können. Zu diesem Zweck beauftragte er einen Dritten gegen sofortige Zahlung von 10.000,- DM und ein Erfolgshonorar von 20 % der ausstehenden Summe den Kläger zu entführen und unter Druck zu setzen. Am Morgen des 13.12.1999 wurde der Kläger von einem Hotelparkplatz in der Eifel vor einem Geschäftstermin in ein bereitstehendes Auto gestoßen und von insgesamt drei Männern entführt. Der Kläger, der im Verlauf der Entführung mit einer Schreck­schuss­pistole und einer Bombenattrappe bedroht wurde, konnte erst am nächsten Tag von Polizeibeamten ausfindig gemacht und befreit werden.

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte die Zahlung einer Versor­gungsrente ab, weil die psychischen Folgen der Entführung nicht schwerwiegend seien. Das Gericht hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens der Klage statt gegeben und das beklagte Land zur Zahlung der Versor­gungsrente verurteilt. In seiner mündlichen Urteils­be­gründung erklärte der Vorsitzende, dass die psychischen Folgen der Entführung für den Kläger so gravierend seien, dass eine Versor­gungsrente gerechtfertigt sei. Der Kläger leide aufgrund der Entführung an den Restsymptomen einer sog. "posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung", im Sinne von generalisierten Ängsten und einem Vermei­dungs­ver­halten.

Hinsichtlich der Rentenhöhe sprach das Gericht dem Kläger eine sog. "Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit" in Höhe von 30 % zu. Dies entspricht derzeit einer monatlichen Grundrente von 118 Euro.

Ob das beklagte Land gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird, ist noch offen.

Erläuterung:

Nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz erhalten Opfer von Straftaten, die in erheblichem Maße geschädigt wurden, monatliche Versor­gungs­leis­tungen. Die Verwal­tungs­zu­stän­digkeit liegt bei den Versor­gung­s­ämtern. Die gerichtliche Zuständigkeit ist den Sozialgerichten zugewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Köln vom 13.05.2005

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