Dokument-Nr. 492
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Sozialgericht Köln Entscheidung11.05.2005
Versorgungsrente für Opfer einer Geiselnahme
Mit Urteil vom 11.5.2005 hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Köln dem Kläger, der im Dezember 1999 Opfer einer Geiselnahme wurde, wegen der daraus hervorgegangenen psychischen Folgen eine monatliche Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz zugesprochen.
Der Kläger schuldete dem Inhaber eines Nürnberger Fitness-Studios 280.000 DM aufgrund eines Darlehnsvertrags. Die vereinbarten Rückzahlungstermine hielt der Kläger nicht ein. Als der Inhaber des Fitness-Studios keine Möglichkeit mehr sah, sich sein Geld auf legalem Wege zurück zu beschaffen, entschloss er sich, den Kläger entführen zu lassen. Er ging davon aus, den Kläger auf diese Weise zur Rückzahlung veranlassen zu können. Zu diesem Zweck beauftragte er einen Dritten gegen sofortige Zahlung von 10.000,- DM und ein Erfolgshonorar von 20 % der ausstehenden Summe den Kläger zu entführen und unter Druck zu setzen. Am Morgen des 13.12.1999 wurde der Kläger von einem Hotelparkplatz in der Eifel vor einem Geschäftstermin in ein bereitstehendes Auto gestoßen und von insgesamt drei Männern entführt. Der Kläger, der im Verlauf der Entführung mit einer Schreckschusspistole und einer Bombenattrappe bedroht wurde, konnte erst am nächsten Tag von Polizeibeamten ausfindig gemacht und befreit werden.
Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte die Zahlung einer Versorgungsrente ab, weil die psychischen Folgen der Entführung nicht schwerwiegend seien. Das Gericht hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens der Klage statt gegeben und das beklagte Land zur Zahlung der Versorgungsrente verurteilt. In seiner mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende, dass die psychischen Folgen der Entführung für den Kläger so gravierend seien, dass eine Versorgungsrente gerechtfertigt sei. Der Kläger leide aufgrund der Entführung an den Restsymptomen einer sog. "posttraumatischen Belastungsstörung", im Sinne von generalisierten Ängsten und einem Vermeidungsverhalten.
Hinsichtlich der Rentenhöhe sprach das Gericht dem Kläger eine sog. "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in Höhe von 30 % zu. Dies entspricht derzeit einer monatlichen Grundrente von 118 Euro.
Ob das beklagte Land gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird, ist noch offen.
Erläuterung:
Nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten Opfer von Straftaten, die in erheblichem Maße geschädigt wurden, monatliche Versorgungsleistungen. Die Verwaltungszuständigkeit liegt bei den Versorgungsämtern. Die gerichtliche Zuständigkeit ist den Sozialgerichten zugewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Köln vom 13.05.2005
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