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Dokument-Nr. 3644

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Sozialgericht Koblenz Beschluss10.01.2007

Kappung der Frist für den Beitritt von langjährig Selbständigen zur gesetzlichen Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung ist verfas­sungs­widrig

Die Kappung der Frist, innerhalb derer langjährig Selbständige zur gesetzlichen Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung beitreten können, ist nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz verfas­sungs­widrig. Die rückwirkende Verkürzung der Frist verstößt gegen den rechts­s­taat­lichen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) wurde auch langjährig Selbständigen die Möglichkeit gegeben, der gesetzlichen Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung beizutreten, sofern sie bestimmte Vorver­si­che­rungs­zeiten aufzuweisen hatten. Der entsprechende Antrag konnte nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden.

Diese Möglichkeit wurde für Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 1.1.2004 aufgenommen hatten, durch das SGB II Fortent­wick­lungs­gesetz vom 20.7.2006 rückwirkend zum Ablauf des 31.5.2006 wieder gestrichen. Die Änderung wurde im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren erstmals am 31.5.2006 zur Sprache gebracht und damit den Betroffenen ohne jede Vorankündigung und Reakti­o­ns­mög­lichkeit eine ihnen eingeräumte Gestal­tungs­mög­lichkeit von einem Tag auf den anderen wieder genommen.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechts­s­tatt­lichen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes. Überg­angs­re­ge­lungen dürften nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, der sich das Sozialgericht angeschlossen hat, nur unter besonderen Anforderungen verkürzt werden. Mit solchen Regelungen verwirkliche der Gesetzgeber sein Konzept und schaffe einen besonderen Vertrau­en­s­tat­bestand.

Der Bürger dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sein Konzept für den Überg­angs­zeitraum durchdacht und insbesondere künftige Entwicklungen, soweit sie vorhersehbar sind, berücksichtigt habe. Auf diese Regelungen stelle sich der Bürger ein. Der Gesetzgeber dürfe daher nicht beliebig sein Förde­rungs­angebot zurücknehmen und sein Konzept nur ändern, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemein­schaftsgüter zu erwarten seien, falls die Überg­angs­re­gelung unverändert bestehen bleibe. Solche Nachteile seien der Geset­zes­be­gründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, so die Richter des Sozialgerichts.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 11.01.2007

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