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Dokument-Nr. 2502

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Urteil18.05.2006Sozialgericht KoblenzS 11 KG 14/05
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Sozialgericht Koblenz Urteil18.05.2006

Rentner hat kein Anrecht auf Kinderzuschlag

Ein Rentner, der Erwer­bs­min­de­rungsrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Gewährung des Kinder­zu­schlages nach § 6 a BKGG.

Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienst­leis­tungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) ist ein Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG eingeführt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Kinderzuschlag verhindern, dass Familien allein wegen der Unter­halts­leistung für ihre Kinder auf Arbeits­lo­sengeld II angewiesen sind. Damit wird durch diese Leistung für Familien ein Anreiz geschaffen, auch ein geringes Arbeits­ein­kommen zu erzielen, weil sich die Arbeitsaufnahme oder die Fortführung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit lohnt.

Bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hatte der Kläger, der ebenso wie seine Ehefrau eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung bezieht, für seine drei minderjährigen Kinder die Zahlung eines Kinder­zu­schlages beantragt. Die Familienkasse lehnte eine Zahlung ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kinderzuschlag nur erwerbstätigen Personen zusteht, die durch ihr Erwer­b­s­ein­kommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder sicherstellen können. Die Begrenzung des anspruchs­be­rech­tigten Personenkreises in § 6 a BKGG verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Ausschluss von Rentnern stellt keine willkürliche Ungleich­be­handlung dar, denn der Gesetzgeber durfte die sozialpolitisch erwünschte Aufnahme oder Fortführung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit für Geringverdiener besonders fördern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 08.06.06

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