Dokument-Nr. 2502
Permalink https://urteile.news/
Sozialgericht Koblenz Urteil18.05.2006
Rentner hat kein Anrecht auf Kinderzuschlag
Ein Rentner, der Erwerbsminderungsrente bezieht, hat keinen Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschlages nach § 6 a BKGG.
Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) ist ein Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG eingeführt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Kinderzuschlag verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsleistung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Damit wird durch diese Leistung für Familien ein Anreiz geschaffen, auch ein geringes Arbeitseinkommen zu erzielen, weil sich die Arbeitsaufnahme oder die Fortführung einer Erwerbstätigkeit lohnt.
Bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hatte der Kläger, der ebenso wie seine Ehefrau eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, für seine drei minderjährigen Kinder die Zahlung eines Kinderzuschlages beantragt. Die Familienkasse lehnte eine Zahlung ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kinderzuschlag nur erwerbstätigen Personen zusteht, die durch ihr Erwerbseinkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den ihrer Kinder sicherstellen können. Die Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises in § 6 a BKGG verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Ausschluss von Rentnern stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, denn der Gesetzgeber durfte die sozialpolitisch erwünschte Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit für Geringverdiener besonders fördern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 08.06.06
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2502
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.