15.11.2024
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Dokument-Nr. 4147

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Sozialgericht Koblenz Urteil05.04.2007

ALG II: ARGE darf Aufrechnung von überzahlten Leistungen nicht ohne weiteres vornehmen

Ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf während des laufenden Leistungs­bezuges eine Aufrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Leistungen nur vornehmen, wenn die Überzahlung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Hilfe­be­dürftigen erfolgt ist. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.

Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Juli und August 2006 übte er eine geringfügige Beschäftigung aus und erzielte hieraus anrech­nungs­fähiges Einkommen. Er teilte die Arbeitsaufnahme der beklagten ARGE bei Beginn der Beschäftigung mit Nach Vorlage der Lohna­b­rech­nungen errechnete die ARGE im September 2006 eine Überzahlung der bereits ausgezahlten Leistungen für die Monate Juli und August 2006, hob insoweit den Bewil­li­gungs­be­scheid teilweise auf, machte eine Erstat­tungs­for­derung in Höhe von 160 € geltend und kündigte an, die Überzahlung mit den Leistungen ab September 2006 in vier Raten aufzurechnen.

Die 11. Kammer des Sozialgerichts hat die Aufrechnung der Beklagten mit den laufenden Leistungen für unzulässig erklärt. Nach § 43 Satz 1 SGB II kann eine Aufrechnung überzahlter Geldleistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts mit der laufenden Regelleistung bis zu 30 Prozent nur dann erfolgen, wenn es sich um Erstat­tungs­ansprüche handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben verursacht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, der Kläger war seiner Mitwir­kungs­pflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Obwohl das erzielte Einkommen erst nach Abrechnung durch den Arbeitgeber und nach Auszahlung der Regelleistung durch die ARGE für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden konnte, schließt die Gesetzeslage eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen aus, wenn der Hilfebedürftige nicht ausdrücklich mit der Aufrechnung einverstanden ist. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Gerichts der aktuellen Sicherung des Lebens­un­terhalts des Hilfe­be­dürftigen den Vorrang gegenüber dem fiskalischen Interesse der ARGE, überzahlte Leistungen noch während des Leistungs­bezuges zurück­zu­er­halten, eingeräumt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 25.04.2007

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