Dokument-Nr. 4476
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Sozialgericht Koblenz Urteil03.05.2007
Hartz IV: Nicht Wohnfläche eines Hauses sondern Verkehrswert ist für Angemessenheitsprüfung maßgeblich
Die Pflicht eines Leistungsempfängers der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV), ein selbst bewohntes Einfamilienhaus als Vermögen zu verwerten, richtet sich nicht nach der Wohnfläche, sondern nach dem Verkehrswert des Hauses. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.
Die klagende Bedarfsgemeinschaft, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, bewohnen seit der Scheidung der Mutter von ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 197 Quadratmetern in einem kleinen Dorf in einer ländlichen Umgebung, der Verkehrswert beläuft sich gemäß einem Gutachten auf circa 185.000 €. Die Mutter ist seit der Scheidung Alleineigentümerin, die auf dem Objekt lastenden Schulden belaufen sich auf etwa 150.000 €.
Die zuständige ARGE lehnte den Leistungsantrag der Kläger ab, da das Einfamilienhaus verwertbares Vermögen darstelle. Es handele sich nicht um ein angemessenes Haus, da die Wohnfläche die für vier Personen maximal zulässige Fläche von 130 Quadratmetern deutlich übersteige.
Die zuständige 11. Kammer des Sozialgerichts hat die Beklagte verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Hauses, die für die Frage der Verwertbarkeit als Vermögen maßgebend ist, stellen die Wohnfläche und die Grundstücksgröße keinen geeigneten Maßstab dar. Da die Bodenrichtwerte, die für die Bildung des Verkehrswertes eine große Rolle spielen, im ländlichen Bereich deutlich niedriger sind als in Ballungsgebieten, kann der Verkehrswert eines kleinen, von der ARGE als angemessen angesehenen Hauses in einem Ballungsgebiet deutlich höher sein als der Verkehrswert einer größeren, in einem ländlichem Gebiet liegenden Immobilie. Daher müsste der eine Leistungsempfänger sein Haus als Vermögen verwerten, während der andere seine deutlich wertvollere Immobilie weiternutzen darf. Es ist daher für die Frage der Angemessenheit auf einen durchschnittlichen Verkehrswert abzustellen, der sich aus verschiedenen Berechnungsfaktoren zusammensetzt. Dieser Durchschnittswert ist jedenfalls höher als der Verkehrswert des Hauses, das von den Klägern bewohnt wird, so dass sie nicht verpflichtet sind, vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeitlang ohne Inanspruchnahme von Leistungen der beklagten ARGE ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 03.07.2007
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