15.11.2024
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Dokument-Nr. 2232

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Urteil21.02.2006Sozialgericht KoblenzS 1 R 661/05
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Sozialgericht Koblenz Urteil21.02.2006

Existenzgründer sind renten­ver­si­che­rungs­pflichtig

Auch Bezieher von Existenz­grün­dungs­zu­schüssen sind grundsätzlich versi­che­rungs­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und müssen mindestens den Mindestbeitrag für selbständig Tätige entrichten. Das gilt auch dann, wenn von der Arbeits­ge­mein­schaft (Arge) SGB II parallel Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gezahlt werden.

Der Kläger nahm im April 2003 eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines Imbisswagens auf. Im Juli 2003 beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung eines Existenz­grün­dungs­zu­schusses. Dieser wurde ihm ab 01.08.03 für die Dauer eines Jahres in Höhe von 600,-€ monatlich bewilligt. Nach Ablauf des ersten Bewil­li­gungs­zeit­raumes erhielt er für ein weiteres Jahr einen Existenz­grün­dungs­zu­schuss in Höhe von nunmehr 360,-€ monatlich. Beide Male setzte die BA die Beklagte hiervon in Kenntnis.

Die Beklagte als zuständige Trägerin der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung stellte fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenz­grün­dungs­zu­schusses gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI grundsätzlich versicherungs- und beitrags­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sei, sah jedoch wegen der geringfügigen selbständigen Tätigkeit des Klägers einen Befrei­ung­s­tat­bestand als gegeben an. Durch das Renten­ver­si­che­rungs­nach­hal­tig­keits­gesetz vom 21.07.04 wurde mit Wirkung vom 01.08.04 das SGB VI dahin geändert, dass Bezieher eines Existenz­grün­dungs­zu­schusses von der Versi­che­rungs­freiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen wurden. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenz­grün­dungs­zu­schusses ab 01.08.04 versicherungs- und beitrags­pflichtig in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sei. Sie setzte den vom Kläger zu entrichtenden Beitrag auf den Mindestbeitrag für selbständig Tätige fest. Diese Entscheidung akzeptierte der Kläger. Seit dem 01.01.05 bezieht er von der Arge SBG II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese umfassen auch die Zahlung von Pflicht­bei­trägen zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung.

Der Kläger macht nun geltend, er könne keine Beträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung aus seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr erbringen, da er nur Verluste mache. Außerdem würden von der Arge für ihn Pflichtbeiträge in die Renten­ver­si­cherung eingezahlt. Die Beklagte hält an ihrer Beitrags­for­derung fest und verweist auf die zum 01.08.04 eingeführte gesetzliche Regelung.

Das Sozialgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger ab dem 01.08.04 bis zum Ende des Bewil­li­gungs­zeitraums des Existenz­grün­dungs­zu­schusses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zahlen muss. Personen, die einen Existenz­grün­dungs­zu­schuss erhalten, gelten als selbständig Tätige. Sie sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistung in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert. Dies gilt auch dann, wenn sie nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, also das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit regelmäßig 400,-€ monatlich nicht übersteigt. Aus der Versi­che­rungs­pflicht folgt die Beitragspflicht- so das Gericht. Der Mindestbetrag ist so lange zu zahlen, wie die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Selbständige regelmäßig ein Erwer­b­s­ein­kommen von bis zu 400,-€ bezieht oder ob er Verluste macht. Auch die Tatsache, dass die Arge SGB II für den Kläger ab Januar 2005 parallel hierzu Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zahlt, weil der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhält, ist ohne Bedeutung. Die Beitragspflicht für Existenzgründer knüpft allein an den Bezug des Existenz­grün­dungs­zu­schusses an. Sie ist gegenüber der Beitragspflicht für Bezieher von Arbeits­lo­sengeld nicht nachrangig. Sie ruht auch nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Koblenz vom 29.03.2006

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