18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil30.09.2010

Unfall zwischen Wohnraum und häuslichem Arbeitszimmer ist kein Wegeunfall für den die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung aufkommtHäuslicher Bereich stellt besondere Gefahrenquelle dar für dessen Risiken Versicherter selbst Verantwortung trägt

Der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz fängt in der Regel erst mit der Beschreitung der Außentür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet, an. Dies hat das Sozialgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Rechtsfall hat sich die Klägerin einen Beinbruch zugezogen, als sie auf der Treppe von ihrer im Obergeschoss gelegenen Wohnung in das im Erdgeschoss desselben Hauses gelegene und ausschließlich betrieblich genutzte Büro habe gehen wollen. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Versi­che­rungs­leis­tungen unter Hinweis darauf ab, es liege kein Arbeitsunfall vor, weil sich das schädigende Ereignis im privaten häuslichen und damit unversicherten Bereich zugetragen habe.

Kein unter Unfall­ver­si­che­rungs­schutz stehender Betriebsweg vorhanden

Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft bestätigt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klägerin habe sich weder auf einem unter Unfall­ver­si­che­rungs­schutz stehenden Betriebsweg noch auf einem geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit befunden. Die versicherte Tätigkeit beginne sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkten von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr- oder Familienhaus), in dem sich die Wohnung der Versicherten befinde; Außentür sei neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereiche verlassen werden könne. Das Bundes­so­zi­al­gericht habe diese Grenze zwischen dem unversicherten häusliche Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden (Weg zum Ort der Tätigkeit) oder ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechts­si­cherheit bewusst starr und eng gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpfe, die im allgemeinen leicht feststellbar seien. Jede andere Wertung stelle zudem die Versicherten ungerecht­fertigt schlechter, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liege und bei denen der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der Außenhaustür beginne. Bei alledem sei schließlich zu berücksichtigen, dass der häusliche Bereich eine besondere Gefahrenquelle darstellt, für die der Versicherte selbst verantwortlich sei und deren Risiken er selbst zu tragen habe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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