15.11.2024
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Dokument-Nr. 6231

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Urteil12.03.2008Sozialgericht KarlsruheS 4 U 1615/07
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil12.03.2008

Riss einer Sehne beim plötzlichen Rückwärtsreißen des Arms zur Vermeidung des Sturzes von einer Arbeitstreppe ist ein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, den Riss der langen Bizepssehne des Klägers infolge des plötzlichen Rückwärts­reißens des rechten Arms beim Stolpern über das Kabel des von ihm auf einer Arbeitstreppe bedienten Hochdruck­rei­nigers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der 37 Jahre alte und schwer­ge­wichtige Kläger schaffte es, durch das Rückwärtsreißen des Arms sich am Handlauf der Arbeitstreppe festzuhalten und so einen Sturz zu vermeiden.

Die 4. Kammer ist zur von der Berufs­ge­nos­sen­schaft abweichenden Einschätzung der Ursächlichkeit des Unfallhergangs für die vom Kläger erlittene Verletzung aufgrund folgender Erkenntnisse gelangt: Der Unfallhergang sei geeignet, die Verletzung auszulösen. Im von der Kranken­ver­si­cherung beigezogenen Vorer­kran­kungs­ver­zeichnis des noch jungen Klägers seien Gesund­heits­s­tö­rungen an rechtem Arm und Schulter nicht vermerkt. Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Diagnostik (Röntgen und Sonographie) habe keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen des Schultergelenks gegeben. Die von der Berufs­ge­nos­sen­schaft nicht weiter aufgeklärte kurze Mitteilung des Hausarztes des Klägers, er habe den Kläger wenige Tage vor dem Unfallereignis wegen einer Periarthritis der rechten Schulter mit Schmerzmitteln versorgt, rechtfertige vor dem Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung durch die erstmalige Einholung eines aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten orthopädisch-chirurgischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens keine andere Beurteilung.

Der gerichtlich bestellte Gutachter habe nachgewiesen, dass das Unfallereignis die Verlet­zungsfolge ausgelöst oder zumindest richtungsgebend verschlimmert habe. Die Ermitt­lungs­ver­säumnisse der Berufs­ge­nos­sen­schaft im Verwal­tungs­ver­fahren seien auch durch die von ihr im Gerichts­ver­fahren in Auftrag gegebene fachchir­ur­gische Stellungnahme nicht nachzuholen und das gerichtlich veranlasste Sachver­stän­di­gen­gut­achten nicht zu widerlegen gewesen, weil diese Stellungnahme - wegen Verletzung der gesetzlichen Mitwir­kungs­rechte des Klägers - erheblich verfah­rens­feh­lerhaft zustande gekommen und deshalb im Anschluss an die jüngste Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 8/07 R) nicht habe verwertet werden dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 12.03.2008

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