18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil29.01.2009

Zur Höhe des Grund­si­che­rungs­bedarfs für HeimbewohnerRegelsatz für Haushalts­an­ge­hörige ist maßgeblich

Der sozia­l­hil­fe­rechtliche Grund­si­che­rungs­bedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für Haushalts­an­ge­hörige. Die durch­schnitt­lichen angemessenen Unter­kunfts­kosten im Heim sind fiktiv durch Vergleichs­be­rechnung der tatsächlichen Aufwendungen im Bereich des jeweiligen Sozia­l­hil­fe­trägers zu ermitteln. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Die 84jährige verwitwete Klägerin begehrt als Bewohnerin eines Alten- und Pflegeheims höhere ergänzende Leistungen der Grundsicherung. Bezogene Renten und Pflege­ver­si­che­rungs­leis­tungen reichen zur Deckung der Heimkosten von mtl. ca. 2.100 € nicht aus. Die Klägerin wendet sich gegen die aus ihrer Sicht der Höhe nach unzureichenden Bewil­li­gungs­be­scheide der beklagten Stadt. Die Stadt habe bei der Berechnung des Bedarfs fehlerhaft den niedrigeren Regelsatz für Haushaltsangehörige (derzeit mtl. 281 €) zugrunde gelegt. Ihr stehe aber der Regelsatz eines Haushalts­vor­stands (derzeit mtl. 351 €) zu. Außerdem seien die der Bedarfs­be­rechnung zugrunde gelegten Unterkunftskosten fehlerhaft festgestellt worden. Die Stadt habe die Unter­kunfts­kosten konkret-individuell zu ermitteln und dürfe sich nicht mit einer fiktiven Vergleichs­be­rechnung begnügen.

Richter: Niedrigere Regelsatz für Haushalts­an­ge­hörige ist maßgeblich nicht der Regelsatz für Haushalts­vorstand

Das Sozialgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und ausgeführt: Bei Leistungen in stationären Einrichtungen sei der niedrigere Regelsatz für Haushalts­an­ge­hörige maßgeblich. Denn Heimbewohner führten in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstünden für sie auch keine Kosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfielen. Hinzu komme, das der, der Klägerin zusätzlich gewährte Barbetrag von mtl. 92 € den Regelsatz teilweise ersetze, mit der Folge, dass eine Paral­lel­ge­währung von vollem Regelsatz für Haushalts­vor­stände und Barbetrag eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Leistungs­dop­pelung zur Folge hätte. Hinsichtlich der Unter­brin­gungs­kosten in Heimen sei eine fiktive Berechnung der Unterkunfts- und Heizkosten gesetzlich vorgesehen; die vom Bundes­so­zi­al­gericht für den allgemeinen Wohnungsmarkt entwickelte Rechtsprechung der konkret-individuellen Maßstabsbildung sei bei der Angemes­sen­heits­prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in stationären Einrichtungen schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe

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