15.11.2024
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Dokument-Nr. 10035

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss28.04.2010

Wohngeldan­spruch geht Anspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft vorWohngeldgesetz begründet grundsätzlichen Vorrang von Wohngeld gegenüber Sozia­l­hil­fe­leis­tungen

Wer Anspruch auf Wohngeld hat, erhält dann keine weitere Sozialhilfe, wenn das Wohngeld der Höhe nach den sozia­l­hil­fe­recht­lichen Bedarf für Unter­kunfts­kosten deckt. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die monatliche Altersrenten von ca. 649 Euro bezieht, hat beim Sozia­l­hil­fe­träger ergänzende Grund­si­che­rungs­leis­tungen im Alter beantragt. Der Träger hat die Leistungs­ge­währung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass vorrangig Wohngeld zu beantragen sei. Das nach Paral­lel­be­rechnung zu erwartende Wohngeld werde monatlich ca. 96 Euro betragen. Dadurch sei der sozia­l­hil­fe­rechtlich ermittelte Bedarf der Antragstellerin (Regelsatz 359 Euro, angemessene Wohnmietkosten ca. 230 Euro zuzüglich 80 Euro Heiz- und Nebenkosten) von ca. 669 Euro mehr als gedeckt. Die Wohngeldbehörde hat die Angaben des Sozia­l­hil­fe­trägers bestätigt.

Sozia­l­hil­fe­leis­tungen werden durch Wohngeldan­spruch beeinflusst

Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hieß es: Das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Wohngeldgesetz (WoGG) begründe einen grundsätzlichen Vorrang von Wohngeld gegenüber den nach § 2 Abs. 1 SGB XII subsidiären Sozia­l­hil­fe­leis­tungen. Die Neuregelung des § 7 WoGG stelle eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldan­spruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Trans­fer­leis­tungen nicht habe durchgesetzt werden können. Mit der Neuregelung solle der Wechsel aus dem Trans­fer­leis­tungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfe­be­dürf­tigkeit vermieden werden könne. Der Vorrang des Wohngeldan­spruchs sei vorliegend auch unmittelbar durchsetzbar, weil die Wohngeldbehörde erklärt habe, Wohngeld zu bewilligen.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlsruhe

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