Dokument-Nr. 10035
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss28.04.2010
Wohngeldanspruch geht Anspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft vorWohngeldgesetz begründet grundsätzlichen Vorrang von Wohngeld gegenüber Sozialhilfeleistungen
Wer Anspruch auf Wohngeld hat, erhält dann keine weitere Sozialhilfe, wenn das Wohngeld der Höhe nach den sozialhilferechtlichen Bedarf für Unterkunftskosten deckt. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die monatliche Altersrenten von ca. 649 Euro bezieht, hat beim Sozialhilfeträger ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter beantragt. Der Träger hat die Leistungsgewährung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass vorrangig Wohngeld zu beantragen sei. Das nach Parallelberechnung zu erwartende Wohngeld werde monatlich ca. 96 Euro betragen. Dadurch sei der sozialhilferechtlich ermittelte Bedarf der Antragstellerin (Regelsatz 359 Euro, angemessene Wohnmietkosten ca. 230 Euro zuzüglich 80 Euro Heiz- und Nebenkosten) von ca. 669 Euro mehr als gedeckt. Die Wohngeldbehörde hat die Angaben des Sozialhilfeträgers bestätigt.
Sozialhilfeleistungen werden durch Wohngeldanspruch beeinflusst
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hieß es: Das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Wohngeldgesetz (WoGG) begründe einen grundsätzlichen Vorrang von Wohngeld gegenüber den nach § 2 Abs. 1 SGB XII subsidiären Sozialhilfeleistungen. Die Neuregelung des § 7 WoGG stelle eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht habe durchgesetzt werden können. Mit der Neuregelung solle der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden könne. Der Vorrang des Wohngeldanspruchs sei vorliegend auch unmittelbar durchsetzbar, weil die Wohngeldbehörde erklärt habe, Wohngeld zu bewilligen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlsruhe
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