24.11.2024
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Dokument-Nr. 7712

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Urteil18.02.2009Sozialgericht KarlsruheS 4 SB 6128/07
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil18.02.2009

Die Erkrankung an Galaktosämie rechtfertigt bis zum 14. Lebensjahr die Feststellung von Merkzeichen H

Bei an angeborener Galaktosämie, einer schweren Stoff­wech­se­l­er­krankung, leidenden Kindern ist bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres versor­gungs­rechtlich das gesundheitliche Merkmal (Merkzeichen) "H" (hilflos) festzustellen. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Die 2jährige Klägerin leidet an angeborener Galaktosämie. Versor­gungs­rechtlich ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Die Klägerin begehrt, vertreten durch ihre Mutter, darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen H festzustellen. Die Behörde hat den Antrag unter Hinweis darauf abgelehnt, der zeitliche Aufwand für die notwendige Diätführung und Diätüberwachung der Klägerin sei im Vergleich zur Ernährung gleichaltriger gesunder Kindern nicht erheblich.

Das Sozialgericht hat der von der Klägerin dagegen erhobenen Klage stattgegeben und ausgeführt: Bei Kindern gehöre die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung seien. Dabei sei der Teil der Hilfe­be­dürf­tigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfe­be­dürf­tigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes erheblich überschreite. Bei an angeborener Galaktosämie erkrankten Kindern bedürfe die Überwachung und Versorgung der Nahrungs­aufnahme auch und gerade außerhalb von den geregelten Mahlzeiten der ständigen Überwachung durch die Eltern und außerfamiliäre Betreu­ungs­personen. Frühestens ab dem 14. Lebensjahr seien betroffene Kinder, soweit bis dahin keine geistige oder körperliche Entwick­lungs­störung eingetreten sei, in der Lage, die nicht einfache Diät selbständig und eigen­ver­ant­wortlich fortzuführen. Auch die Annahme, ein zweites an Galaktosämie erkranktes Kind - hier: die drei Jahre ältere Schwester der Klägerin - verringere den zusätzlichen Betreuungs- und Überwa­chungs­aufwand sei nicht nachvollziehbar. Der zeitliche Vorteil, der durch das Beherrschen der Diät eintreten könne, werde bei lebensnaher Betrachtung durch die doppelte Überwachungs-, Kontroll- und Prüftätigkeit der Kinder vor allem außerhalb der Zeiten regelmäßiger Mahlzeiten aufgezehrt, wenn nicht ins Gegenteil verkehrt.

Quelle: ra-online (pt)

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