15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 6432

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil01.07.2008

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht nicht bei jedem Gang zur Agentur für Arbeit

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage eines Arbeitlosen auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Der Kläger war bei einem Besuch der Agentur für Arbeit vor dem Gebäude ausgerutscht und hatte sich eine Knieverletzung zugezogen.

Er habe aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gestanden, so das Gericht, weil er nicht einer sankti­o­ns­be­wehrten (schriftlichen oder mündlichen) Aufforderung der Agentur für Arbeit nachgekommen sei, sich dort zu melden, sondern selbst um den Beratungstermin nachgesucht habe.

Zwar könne nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bestehen, wenn ein Arbeitsloser eine Agentur für Arbeit auf deren Aufforderung hin aufsuche. Eine konkrete Äußerung der Arbeits­ver­waltung, die erkennen lasse, dass sie ein bestimmtes Verhalten (nämlich die persönliche Vorsprache oder die Meldung) vom Kläger erwarte, sei aber nicht allein wegen der Vereinbarung eines festen Termins anzunehmen, da der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz einem Personenkreis gewährt werden solle, der sich aufgrund eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechts­ver­hält­nisses nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht entziehen könne und der Kläger solche Nachteile bei Nicht­wahr­nehmung des Termins nicht hätte befürchten müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 01.07.2008

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