21.11.2024
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Dokument-Nr. 26934

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Urteil28.11.2018Sozialgericht KarlsruheS 14 P 2053/18
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.11.2018

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen besteht auch für Personen in betreuten Wohnein­rich­tungen und Alten- oder Behinderten­wohn­heimenZusätzlich angebotene Betreu­ungs­leis­tungen eines Pflegedienstes machen Mietwohnung in einer Senio­ren­wohn­anlage nicht zu Pflegeheim

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Bezuschussung von wohn­umfeld­verbessernden Maßnahmen in Mietwohnungen auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es sich um betreute Wohnein­rich­tungen, bzw. Wohnungen in Alten- oder Behinderten­wohn­heimen handelt, in denen der Betroffene ein Mindestmaß an Selbständigkeit genießt und die keine Pflegeheime i.S.d. SGB XI sind, soweit die Bereitstellung der Wohnung in diesen Wohnein­rich­tungen nicht zur sozia­l­recht­lichen Leistungs­er­bringung gehört.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten pflege­ver­sichert. Sie bewohnt eine Mietwohnung in einer Senio­ren­wohn­anlage, welche von der AWO betrieben wird. Neben dem monatlichen Mietzins hat sie eine Betreu­ungs­pau­schale in Höhe von etwa 120 Euro zu bezahlen. Nach dem Betreu­ungs­vertrag stellt die AWO hierfür als Gegenleistung gewisse soziale Dienste und Hilfen bei der Organisation von pflegerischen Hilfen zur Verfügung. Nur gegen Zusatz­leis­tungen besteht auch die Möglichkeit (unter anderem) grund­pfle­ge­rische Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Beklagte verweigert Zuschuss für Einbau einer Dusche

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses für den Einbau einer Dusche. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Zuschuss dem Grunde nach nicht zu gewähren wäre, da die Klägerin nach ihrem Mietvertrag eine Betreu­ungs­pau­schale an die AWO bezahle und es sich bei gewerbsmäßig an Pflege­be­dürftige vermietetem Wohnraum nicht um eine Wohnung/Haushalt im Sinne des § 40 SGB XI handele.

Begriff des "individuellen Wohnumfeldes" des Pflege­be­dürftigen umfasst jedes Wohnen in privatem häuslichem Bereich

Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Als Maßnahmen des individuellen Wohnumfeldes können sowohl Maßnahmen an gemietetem Wohnraum oder am Eigentum des Pflege­be­dürftigen bezuschusst werden. Das individuelle Wohnumfeld ist betroffen, wenn es sich um eine Maßnahme in der Wohnung des Pflege­be­dürftigen oder zumindest in dem Haushalt, in den er aufgenommen ist und in dem er gepflegt werden soll, handelt. Der Begriff des "individuellen Wohnumfeldes" des Pflege­be­dürftigen ist nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigen­tums­wohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich (BSG, Urteil vom 26. April 2001, B 3 P 24/00 R). Insbesondere auch Maßnahmen in betreuten Wohnein­rich­tungen, Alten- oder Behin­der­ten­wohn­heimen, in denen der Betroffene ein Mindestmaß an Selbständigkeit genießt und die keine Pflegeheime i.S.d. SGB XI sind, werden nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bezuschusst, soweit die Bereitstellung der Wohnung in diesen Wohnein­rich­tungen nicht zur sozia­l­recht­lichen Leistungs­er­bringung gehört.

Wohnform der Klägerin ist nicht als dauerhafter Aufenthalt in stationärer Einrichtung einzustufen

Dass es sich im Streitfall um eine Wohnung in einer Senio­ren­wohn­anlage handelt, in der die AWO gewisse Betreu­ungs­leis­tungen anbietet, schließt den Anspruch nicht aus. Die angebotenen Betreu­ungs­leis­tungen der AWO machen die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim. Insbesondere pflegerische Hilfen sind nach dem vorliegenden Betreu­ungs­vertrag nicht zu erbringen. Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Wohnform handelt es sich daher nicht um den dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; vielmehr steht die selbstbestimmte und aktive Lebens­ge­staltung in der selbst genutzten Mietwohnung im Vordergrund. Die begehrte Maßnahme betrifft daher das individuelle Wohnumfeld der Klägerin.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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