Sozialgericht Karlsruhe Urteil14.11.2007
Sperrzeit bei Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme zulässigArbeitslose Frau wollte zu Hause bleiben, um fernmündliche oder schriftliche Arbeitsangebote annehmen zu können
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage einer Arbeitslosen gegen eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Abbruch einer Fortbildung abgewiesen.
Die Klägerin hatte als Grund für den Abbruch angegeben, sie müsse zu Hause bleiben, um dort telefonische Arbeitsangebote annehmen zu können; mehrere Arbeitgeber hätten bei ihrem Rückruf erklärt, sie komme wegen der Teilnahme an der Maßnahme nicht für die Stelle in Betracht.
Gericht: Während der Fortbildung ist eine ausreichende Erreichbarkeit für fernmündliche oder schriftliche Arbeitsangebote gegeben
Einen wichtigen Grund für den Abbruch hat die Kammer nicht anerkannt: ein Arbeitsloser sei während des Besuchs der Fortbildung für fernmündliche oder schriftliche Arbeitsangebote ausreichend erreichbar. Eine hiervon abweichende, besondere Situation der Klägerin liege nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 14.11.2007