03.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26556

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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid30.07.2018

Zeiten der Beschäftigung während Strafhaft sind nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung anzuerkennenArbeiten im Rahmen der Strafhaft stellen kein versicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Zeiten der Beschäftigung während einer Strafhaft nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung anerkannt werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrt die Berück­sich­tigung der Zeiten der Beschäftigung in Strafhaft als renten­ver­si­che­rungs­pflichtige Zeit. Er habe als gelernter Koch während der Haftzeit ununterbrochen sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig gearbeitet. Eine Nicht­be­rück­sich­tigung dieser Zeit sei eine Nebenstrafe, die nicht verfas­sungsgemäß sei. Die Beklagte lehnte dies ab und führte aus, dass bei der Ausführung zugewiesener Arbeiten im Rahmen von § 37 StVollzG kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege, da es hier an dem freien Austausch von Arbeit und Entgelt fehle. Darüber hinaus sei die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht für im Rahmen des StVollzG zugewiesener Arbeit nach dem gesetz­ge­be­rischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen.

Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im Sinne der Sozia­l­ver­si­cherung und Arbeits­för­derung setzt freien wirtschaft­lichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Während der Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Strafhaft habe kein versi­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bestanden, was aber Voraussetzung für die Berück­sich­tigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) im Versi­che­rungskonto (§ 149 Abs. 1 SGB VI) sei. Das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im Sinne der Sozia­l­ver­si­cherung und Arbeits­för­derung setze einen freien wirtschaft­lichen Austausch von Arbeit und Lohn voraus, sodass nach den allgemeinen sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Vorschriften die von einer Beschäftigung abhängige Versi­che­rungs­pflicht nur bei einer frei übernommenen Tätigkeit, nicht aber bei einer Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwangs eintreten könne. Deshalb hätten das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und das Bundes­so­zi­al­gericht eine Kranken- und Renten­ver­si­che­rungs­pflicht von Strafgefangenen verneint. Bei der Tätigkeit im Strafvollzug handele es sich nämlich um Pflichtarbeit unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugs­be­hörden im Rahmen des Resozi­a­li­sie­rungs­zwecks des Strafvollzugs.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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